Einstellung des Strafverfahrens wegen fehlendem Nachweis der Täterschaft. Keine Kostenauflage wegen gesetzeswidriger Verhinderung einer sofortigen polizeilichen Protokollaufnahme und Verletzung der Informationspflichten nach OHG (§ 137 StPO / § 67 StPO)
Der Beschwerdeführer wurde am 5. September 1998 kurz vor Mitternacht in einem Restaurant in Schönenberg im unteren Korridor blutüberströmt auf dem Boden liegend aufgefunden. Er erklärte, er könne sich an den Hergang nicht mehr erinnern. Als Täter komme jedoch nur W. in Frage. Dieser habe ihm beim Weggehen aus dem Lokal gedroht, er werde ihn bald zusammenschlagen. Der Beschwerdeführer beantragte am 15. September 1998 schriftlich Bestrafung von W. wegen Drohung (act. 12/13).
Mit Verfügung vom 23. April 1999 stellte das Bezirksamt Bischofszell das Strafverfahren gegen W. ein. Stichhaltige Indizien mit Beweiskraft, welche die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nur annähernd zu untermauern und den Tatverdacht gegen W. zu erhärten vermöchten, seien nicht gegeben. Nachdem die Strafanzeige zudem erst 10 Tage nach dem Vorfall erstattet worden sei, hätten keine kriminaltechnischen Abklärungen getroffen werden können. Auch die Arztberichte könnten über die Ursachen der Verletzungen keinen Aufschluss erteilen.
Mit Eingabe vom 6. Mai 1999 an das Bezirksamt legte der Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde ein.
Aus den Erwägungen:
5. Gemäss § 74 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Anklageerhebung, die Einstellung des Verfahrens bzw. für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Danach ist im Sinne von § 137 Abs. 1 StPO eine Einstellungsverfügung zu erlassen, wenn sich der Tatverdacht in der Untersuchung nicht derart verdichtet, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann. Da Untersuchungs- und Anklagebehörden nicht berufen sind, über Recht oder Unrecht zu richten, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Sistierung schreiten; in Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben werden (Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, Rz. 797). Steht von vornherein fest, dass ein erheblicher Zweifel an der Schuld nicht unterdrückt oder eine für den Angeschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, hat zwingend die Aufhebung des Verfahrens zu erfolgen; der Angeschuldigte hat einen Anspruch darauf, sich nicht unnötigerweise einem Gerichtsverfahren unterziehen zu müssen (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechtes, Bern 1994, S. 422).
6. Im vorliegenden Fall ist ein Nachweis der Schuld gegenüber dem Angeschuldigten W. nicht erbracht und auch durch weitere Untersuchungshandlungen nicht zu erbringen.
a) Dr.med. U., Berg, erwähnt in seinem Arztbericht vom 10. September 1998 ausdrücklich, die gemachten Angaben und Zusammenhänge bezüglich der eingetretenen Verletzungen könnten nicht überprüft werden. Für die festgestellten Verletzungen könne ursächlich sowohl ein spontaner Sturz bei Kollaps auf dem WC unter Alkoholeinfluss und nach Urinieren (bekannte Situation für sogenannte vagovasale Synkope) wie auch eine Fremdeinwirkung in Frage kommen (act. 8/9).
b) Der Zeuge G. bestätigte zwar noch, dass der Angeschuldigte W. den Beschwerdeführer bedroht habe (act. 24: "I hau di no abe und zwor no gli!"). Er erklärte aber auch, der Angeschuldigte habe danach das Lokal verlassen, und er habe diesen seither nie mehr gesehen (act. 24/25).
c) Der Zeuge S. ging angesichts der angetroffenen Situation davon aus, dass der Beschwerdeführer die Treppe hinuntergestürzt sei (act. 31).
d) Der Angeschuldigte selber zeigte zwar in der Untersuchungseinvernahme ein recht eigenartiges Aussageverhalten, indem er sich an den Vorfall zuerst überhaupt nicht erinnern wollte (act. 39 bis 59). Er wies aber hinsichtlich des Tatvorwurfes jede Schuld von sich (act. 57/58 sowie act. 66 bis 71).
e) Auch der vom Statthalter vorgenommene Augenschein (act. 75/76) hat keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich einer Fremdeinwirkung und Drittäterschaft ergeben.
7. Damit sind alle in Frage kommenden Untersuchungshandlungen vorgenommen worden. Es bestehen wohl gewisse Anhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung und für die Täterschaft des Angeschuldigten. Allein die Tatsache, dass dieser möglicherweise vor dem Weggehen aus dem Restaurant eine massive Drohung gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen hat, kann für sich allein auf keinen Fall den Nachweis seiner Täterschaft belegen. Damit ist aufgrund der bestehenden Aktenlage davon auszugehen, dass der Richter den Angeschuldigten zwingend freisprechen müsste. Die Einstellung des Strafverfahrens ist damit zu Recht erfolgt.
8. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet.
9. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits am Vormittag des 10. September 1998 beim Polizeiposten erschienen ist und gemeldet hat, er sei bedroht und zusammengeschlagen worden (act. 4). Die Anzeige ist somit keineswegs derart verspätet erfolgt, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt wird. Der diensthabende Beamte stellte diverse Verletzungen fest (act. 4); letztere waren auch unübersehbar (act. 14 ff.). Nach § 67 StPO können strafbare Handlungen bei der Polizei oder den Untersuchungsbehörden mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Gemäss § 69 Abs. 1 StPO können Strafanträge schriftlich oder mündlich gestellt werden; mündliche Anträge sind zu protokollieren. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, dass Strafanzeigen und Strafanträge einfach und unbürokratisch erstattet werden können. Das gegenüber dem Opfer an den Tag gelegte Verhalten des Beamten, den offensichtlich erheblich verletzten - insbesondere auch am Kopf - und sehr betagten Anzeiger ohne Protokollaufnahme wegzuschicken mit der Aufforderung, er habe "zuerst einen Arzt aufzusuchen und ein Arztzeugnis beizubringen" (act. 4), ist daher nicht nur unsensibel und formalistisch, sondern auch klar gesetzwidrig. Kommt dazu, dass der Beamte es auch unterliess, den ihm obliegenden Pflichten gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG nachzuleben. Danach ist es Aufgabe der Polizei, das Opfer bei der ersten Einvernahme über die Beratungsstellen zu informieren und Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle zu übermitteln, wobei sie das Opfer vorher darauf hinzuweisen hat, dass es die Übermittlung ablehnen kann. Die Strafuntersuchungsbehörden haben demnach vorliegendes Beschwerdeverfahren mitzuverantworten, weshalb unter diesen Umständen davon abzusehen ist, dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren Kosten zu auferlegen.
(AK 99/§ 22)