Wann keine zureichende Gründe für den Erlass einer Einstellungsverfügung (§ 137 Abs. 1 StPO)?

Eine Einstellungsverfügung kann vom Geschädigten mit Beschwerde angefochten werden, wobei im Falle eines Konkubinates, in welchem das Hausrecht nicht gemeinsam, sondern getrennt ausgeübt wird, ein Konkubinatspartner nicht Geschädigter ist, wenn ein Dritter das Hausrecht des andern Konkubinatspartners verletzt (§ 53 Abs. 2 i.V.m. § 138 Abs. 3 StPO).

Am 2. Juli 2002 fuhr G.H., welcher von seiner Ehefrau K.H. getrennt lebte, zum Wohnort seiner Ehefrau, läutete dort an der Haustüre und betrat die Wohnung. Trotz Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, verblieb G.H. in den Räumlichkeiten und ersuchte seine Ehefrau, mit ihm zu reden, worauf die Eheleute sich auf den Balkon begaben. Auf dem Rückweg zur Wohnungstüre brach K.H. plötzlich zusammen. In dieser Situation betrat der mit der Ehefrau zusammenlebende Freund A.G. die Wohnung und ging davon aus, G.H. habe K.H. geschlagen. In der Folge kam es zwischen den beiden Männern zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Sowohl K.H. wie auch A.G. stellten gegen G.H. Strafantrag wegen Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 stellte das Bezirksamt Arbon das Strafverfahren gegen G.H. ein, weil die untersuchungsrichterlichen Einvernahmen keinen rechtsgenüglichen Beweis für die vorgehaltenen Tatbestände erbracht hätten.

Am 4. Dezember 2002 ersuchte A.G. die Anklagekammer um Aufhebung der Einstellungsverfügung. K.H. reichte gegen die Einstellungsverfügung keine Beschwerde ein. Die Anklagekammer schützt die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

Aus den Erwägungen:

5a) Gemäss § 195 StPO stehen Rechtsmittel den Prozessparteien sowie weiteren durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar Betroffenen zu. Nach § 49 StPO gelten im Strafverfahren als Parteien: Der Angeschuldigte    oder Angeklagte, im gerichtlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft oder die Jugendanwaltschaft, der Geschädigte sowie das Opfer gemäss § 53 Abs. 2 StPO und der Kläger und der Beklagte im Ehrverletzungsverfahren. Abgesehen von den Parteien im Ehrverletzungsprozess, dem Angeschuldigten bzw. Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie der Jugendanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren kommt somit lediglich dem Geschädigten bzw. dem Opfer als sog. Drittperson Parteistellung zu (§ 53 StPO). Nach § 53 Abs. 2 StPO kann sich der Geschädigte unter anderem am Strafverfahren beteiligen, soweit dies die Strafprozessordnung zulässt. Insbesondere räumt § 138 Abs. 3 StPO dem Geschädigten und dem Opfer das Recht ein, eine Einstellungsverfügung mit Beschwerde anzufechten.

Gemäss § 53 StPO gilt diejenige Person als Geschädigter, welcher durch die der gerichtlichen Beurteilung unterstehende Handlung unmittelbar ein Nachteil zugefügt wurde oder bei versuchter Handlung zu erwachsen drohte. Bei Delikten gegen das Individuum ist dies der Träger des geschützten Gutes. Beim Hausfriedensbruch gilt als Geschädigter der Inhaber des Hausrechts (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, N. 1 zu § 38).

b) Der Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB ist ein Delikt gegen die Freiheit. Geschützt wird das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und in ihm seinen eigenen Willen frei zu tätigen. Träger des Hausrechtes ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht. Nach heutigem Eherecht gilt, dass dem verheirateten Paar das Hausrecht gestützt auf Art. 162 ZGB von Gesetzes wegen beiden Ehegatten separat zusteht. Die Wohngemeinschaft und das Konkubinat beinhaltet hinsichtlich der Wohnung, dass zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Wohnung bezogen haben, ohne dass diese Wohngemeinschaft vom Gesetzgeber generell geregelt worden wäre. Es drängt sich auf, die Regelung des Eherechts hinsichtlich der  gemeinsamen Wohnung analog auf Konkubinatspartner anzuwenden. Bei der Wohngemeinschaft und beim Konkubinat verfügt demzufolge jeder Konkubinatspartner selbständig über das Hausrecht. Das selbständige Hausrecht umfasst mithin auch die Befugnis, sie Dritten zur Verfügung zu halten, und den Zutritt zur Wohnung zu gestatten und Besuch zu empfangen, auch wenn der andere Konkubinatspartner damit nicht einverstanden sein sollte. Wenn die Konkubinatspartner ihr Hausrecht nicht gemeinsam ausüben, sondern jeder für sich getrennt, so ist ein Konkubinatspartner nicht im Sinne von § 53 StPO geschädigt, wenn ein Dritter das Hausrecht des andern Konkubinatspartners beeinträchtigt (vgl. BGE 83 IV 157/158). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, G.H. habe das Hausrecht seiner Konkubinatspartnerin verletzt, ist er mithin nicht geschädigt und somit auch nicht legitimiert, die Einstellungsverfügung mit Beschwerde anzufechten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie das Hausrecht von K.H. betrifft.

Am Rande sei vermerkt, dass sich aus dem Opferhilfegesetz keine irgendwie geartete Parteistellung ableiten lässt, da es beim Straftatbestand von Art. 186 StGB nicht anwendbar ist.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Stellvertretung im Sinne von Art. 32 ff. OR kommt man zu keinem andern Ergebnis. Das Hausrecht kann zwar von Familienangehörigen, Dienstboten oder Angestellten des Geschäftsführers vertretungsweise geltend gemacht werden, zumal sie befugt sind, dieses für den Inhaber des Hausrechtes auszuüben, indem sie beispielsweise dem Eindringling das Betreten der geschützten Räume verbieten und ihn zur Entfernung auffordern. Diese Personen handeln aber in Vertretung des Berechtigten und sind als nicht direkt Verletzte nicht selbständig zum Strafantrag berechtigt (BGE 87 IV 121). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass K.H. vertretungsweise das Hausrecht für ihren Konkubinatspartner ausgeübt hätte. Im Gegenteil hat sie selbständig gegen ihren Ehemann Strafantrag gestellt und hat darauf verzichtet, die Einstellungsverfügung bei der Anklagekammer anzufechten.

c) Wie bereits ausgeführt, verfügt bei der Wohngemeinschaft im Konkubinat jeder Konkubinatspartner selbstständig über das Hausrecht. Soweit der Beschwerdeführer mithin die Verletzung seines eigenen Hausrechtes rügt, ist auf die Beschwerde einzutreten.

6.  Gemäss § 74 Abs. 1 StPO hat der Untersuchungsrichter alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Anklageerhebung oder die Einstellung des Verfahrens und für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein könnten. Der Untersuchungsrichter und die gerichtliche Polizei haben die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln. Gelangt der Untersuchungsrichter zum Schluss, dass zureichende Gründe für eine weitere Strafverfolgung fehlen, hat er die Untersuchung einzustellen (§ 137 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StPO). Führt also die materielle Prüfung des Sachverhaltes oder der Rechtslage zum Ergebnis, dass ein strafbares Verhalten nicht vorliegt, oder ein Freispruch durch das Gericht aus andern Gründen zwingend zu erwarten ist, hat der Untersuchungsrichter das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung zum Abschluss zu bringen (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 415). Es ist somit zu prüfen, ob das Bezirksamt Arbon zu Recht zur Auffassung gelangt ist, dass in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Hausrechtes des Beschwerdeführers auf eine Weiterführung der Strafuntersuchung zu verzichten ist.

Aus den Untersuchungsakten (act. 4) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegen G.H. ebenfalls Strafantrag wegen Hausfriedensbruch gestellt hat. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. Juli 2002 hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er G.H. aufgefordert habe, unverzüglich die Wohnung zu verlassen. Daraufhin sei es im Bereich des Korridors zu einem Handgemenge zwischen ihm und G.H. gekommen. In der Folge habe G.H. dann die Wohnung verlassen (act. 11). G.H. hat anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. Juli 2002 eingestanden, dass es zwischen ihm und dem Beschwerdeführer vor dem Verlassen der Wohnung zu einem Handgemenge gekommen sei. Dies hat er anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 17. September 2002 bestätigt (act. 28). Dadurch, dass der Beschwerdeführer G.H. aufgefordert hat, die Wohnung zu verlassen, und er ihn daraufhin Richtung Türe abdrängte, ergibt sich zweifellos, dass der Beschwerdeführer sein ihm zustehendes Hausrecht ebenfalls geltend machte. Weil G.H. der Aufforderung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht Folge leistete und er zur Türe gedrängt werden musste, ist davon auszugehen, dass G.H. das Hausrecht des Beschwerdeführers verletzt hat und sich somit des Hausfriedensbruches schuldig gemacht hat.

Insgesamt sind damit nach § 137 Abs. 1 StPO zureichende Gründe für eine Weiterführung des Strafverfahrens gegeben, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Auf Grund der eindeutigen Aktenlage sind keine weiteren Beweiserhebungen mehr durchzuführen, weshalb das Bezirksamt Arbon anzuweisen ist, gegen G.H. eine Strafverfügung nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 StPO wegen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB zu erlassen.

(AK 03/§ 3)