Äussert sich eine Einstellungsverfügung zu einem beanzeigten Straftatbestand nicht, so liegt eine aufsichtsrechtlich zu berichtigende unvollständige Verfügung vor, indem die Strafverfolgungsorgane verpflichtet sind, alle zur Anzeigte gelangten Handlungen im Rahmen einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung oder durch Überweisung an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörden zu behandeln (§ 138 StPO i.V.m § 5 Abs. 1 StPO).

Am 11. Oktober 2004 erhob S.R. gegen B.S. beim Polizeiposten Weinfelden wegen Prozessbetrugs Strafanzeige und machte geltend, B.S. habe im Zivilprozess einen gefälschten Vertrag bezüglich Verkauf eines Baulandgrundstückes verwendet.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 stellte das Bezirksamt Weinfelden die gegen B.S. am 14. Dezember 2004 wegen Urkundenfälschung eröffnete Strafuntersuchung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es würden zum einen die Meinungen, wer den abgeänderten Vertrag erstmals ins Recht gelegt habe, divergieren. Zum andern habe die Vorprüfung beim wissenschaftlichen Dienst Zürich ergeben, dass anhand der eingereichten Kopie keine verlässliche Aussage über den Urheber der handschriftlichen Ergänzung möglich sei.

Mit Beschwerde vom 9. März 2005 beantragt S.R, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Strafuntersuchung weiterzuführen. Die Anklagekammer weist die Beschwerde, soweit sie die Einstellung wegen Urkundenfälschung betrifft, ab; soweit sie den Prozessbetrug betrifft, wird das Bezirksamt Weinfelden angewiesen, die Strafanzeige formgerecht abzuschliessen.

Aus den Erwägungen:

4. Gemäss § 74 Abs. 1 StPO hat der Untersuchungsrichter alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für eine Anklageerhebung oder die Einstellung des Verfahrens und die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Der Untersuchungsrichter und die gerichtliche Polizei haben die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln. Gelangt der Untersuchungsrichter zum Schluss, dass zureichende Gründe für eine weitere Strafverfolgung fehlen, hat er die Untersuchung einzustellen (§ 137 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StPO). Führt die materielle Prüfung des Sachverhalts oder die Rechtslage demnach zum Ergebnis, dass ein strafbares Verhalten nicht vorliegt oder ein Freispruch durch das Gericht aus anderen Gründen zwingend zu erwarten ist, hat der Untersuchungsrichter das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung zum Abschluss zu bringen (vgl. Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, N 2 zu § 137). Fehlen die Voraussetzungen für eine weitere Strafverfolgung nur teilweise, wie etwa nur für einzelne Sachverhalte und Straftatbestände, so ist für diesen Teil eine Einstellungsverfügung zu erlassen und die Untersuchung mit Bezug auf den verbleibenden Teil fortzusetzen. Äussert sich eine Einstellungsverfügung zu einem Straftatbestand nicht, welcher indes ausdrücklich zur Anzeige gebracht wurde, so liegt diesbezüglich nicht eine eingestellte Strafuntersuchung, sondern eine unvollständige Einstellungsverfügung vor. Die Anklagekammer kann über diesen Punkt alsdann als Beschwerdeinstanz nicht entscheiden, und das Verfahren ist, soweit nicht nachträglich eine Einstellung zu diesem Punkt erfolgt, weiterzuführen (Zweidler, a.a.O., N 17 ff. zu § 137; AK 00/§28).

5a) Es kann vorliegend kein Zweifel daran bestehen und wird folgerichtig in der Beschwerdeschrift vom 9. März 2005 auch nicht beanstandet, dass die Strafuntersuchung gegen B.S. betreffend den Tatbestand der Urkundenfälschung zu Recht eingestellt wurde. Die diesbezüglich umfassend vorgenommenen Abklärungen der Untersuchungsbehörden haben keinerlei rechtsgenüglichen Hinweise über die Urheberschaft der zur Frage stehenden handschriftlichen Ergänzung in der Vereinbarung vom 10. März 2003 ergeben. Dies wurde auch in den Berichten der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich vom 12. Januar 2005 und vom 7. Dezember 2004 mit aller Klarheit festgehalten. Es hat sich trotz entsprechender Abklärungen auch nicht mehr erstellen lassen, durch wen die fragliche Urkunde erstmals vorgelegt worden ist. Dementsprechend bestehen betreffend dem Tatbestand der Urkundenfälschung keine zureichenden Gründe für eine weitere Strafuntersuchung, sodass die Einstellung der Urkundenfälschung in Anwendung von § 137 Abs. 1 StPO völlig zu Recht erfolgte. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.

5b) Was die weitere, mit Beschwerde vom 9. März 2005 vorgebrachte Rüge, die Strafuntersuchung sei auch betreffend den Tatbestand des Prozessbetruges weiterzuführen und an das zuständige Gericht zu überweisen, anbelangt, ist vorab festzustellen, dass eine Einstellung betreffend diesen Tatbestand nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung vom 22. Februar 2005 bildete bzw. dieser Sachverhalt nicht geprüft wurde.

Es ist somit im Rahmen der der Anklagekammer zustehenden Aufsichtskompetenz abzuklären, ob hinsichtlich der Strafanzeige betreffend Prozessbetrugs im bisherigen Verfahren richtig vorgegangen wurde. Aus der Beaufsichtigung der Strafverfolgungsbehörden fliesst nämlich das Recht, ungesetzliche Handlungen aufzuheben und Weisungen zu erteilen, und zwar sowohl im Verfahren, welche der Anklagekammer auf Beschwerde hin unterbreitet werden, als auch für solche Amtshandlungen, welche sonstwie zur Kenntnis der Anklagekammer gelangen, und bei denen festzustellen ist, dass sie gesetzwidrig sind (vgl. Zweidler, a.a.O., N 4 zu § 5).

6. Prozessbetrug begeht, wer den Richter durch arglistige Täuschung zu einem materiell unrichtigen Urteil veranlasst, das ihm eine Forderung zu Lasten eines Dritten zuspricht (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N 18 zu Art. 146; BGE 122 IV 197 ff.). Damit sind die einer Urkundenfälschung und einem Prozessbetrug zugrundeliegenden Handlungen und die entsprechende Vorsätzlichkeit nicht zum vornherein deckungsgleich. Währenddem Art. 251 StGB insbesondere das Fälschen oder Verfälschen einer Urkunde unter Strafe stellt, besteht die objektive Tatbestandsmässigkeit des Prozessbetrugs gemäss Art. 146 StGB in einer Täuschungshandlung.

Die örtliche Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der nach kantonalem und Bundesrecht strafbaren Handlungen richtet sich nach Art. 346-351 StGB (vgl. § 24 Abs. 1 StPO). Dabei hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Basler Kommentar, N 18 vor Art. 346; vgl. auch Trechsel, a. a. O., N 9 vor Art. 346). Gemäss Art. 346 StGB sind die Behörden des Ortes für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 StGB). Die Untersuchung ist angehoben, wenn die Polizei durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt (Basler Kommentar, N 15 zu Art. 346). Auch bei fehlender Zuständigkeit ist eine Strafverfolgungsbehörde jedoch - aufgrund ihrer allgemeinen Pflicht, für die Verfolgung von strafbaren Handlungen zu sorgen - verpflichtet, zu handeln, soweit dies zur Sicherung der Strafverfolgung notwendig ist (Basler Kommentar, N 13 vor Art. 346, dort mit der weiteren Feststellung: "Die unzuständige Behörde ist insbesondere verpflichtet, den Fall der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu überweisen. Ist die Zuständigkeit ungewiss, so ist die mit der Sache befasste Untersuchungsbehörde verpflichtet, die Ermittlungen solange weiterzuführen, bis darüber die notwendige Klarheit herrscht"). Fällt die Zuständigkeit eines anderen Kantons in Betracht, ist - bevor ein Unzuständigkeits- oder Einstellungsbeschluss gefasst wird - mit diesem Kanton ein Meinungsaustausch über die Frage des Gerichtsstandes durchzuführen. Können sich die Kantone nicht einigen, entscheidet die Anklagekammer des Bundesgerichtes (Basler Kommentar, N 16 vor Art. 346; BGE 122 IV 162). Der Kanton, dessen Zuständigkeit gegeben ist, ist zur Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sowohl berechtigt als auch verpflichtet, was insbesondere auch die Pflicht einschliesst, ein Strafverfahren durch Entscheid abzuschliessen (Zweidler, a.a.O., N 15 zu § 24). Anstände über die örtliche Zuständigkeit entscheidet im Untersuchungsverfahren kantonal endgültig die Staatsanwaltschaft (§ 24 Abs. 2 StPO). Im interkantonalen Verhältnis hat der Angeschuldigte nach dem endgültigen Entscheid der Staatsanwaltschaft direkt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzurufen und der kantonale Instanzenzug ist nicht auszuschöpfen (Zweidler, a.a.O., N 7 zu § 24).

7. Im vorliegenden Fall wurde - wie ausgeführt - ausdrücklich Strafanzeige hinsichtlich des Tatbestandes des Prozessbetruges, begangen in einem beim Bezirksgericht Baden durchgeführten Verfahren gegen B.S., erstattet. Allerdings erfolgte die Eröffnung der Strafuntersuchung lediglich betreffend Urkundenfälschung. Es stellt sich die Frage, ob es bei der Strafanzeige wegen Prozessbetrug einfach bei der Feststellung der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung vom 24. März 2005 sein Bewenden haben kann, wonach für ein in Baden begangenen Prozessbetrug nicht die Strafuntersuchungsorgane im Kanton Thurgau zuständig seien.

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist indes klar angezeigt, dass die wegen Prozessbetrug erhobene Strafanzeige durch die Strafverfolgungsorgane zu behandeln ist, sei es im Rahmen einer Nichtanhandnahme- bzw. nach allfälligen Untersuchungshandlungen durch eine Einstellungsverfügung, sei es durch Überweisung an das zuständige Gericht oder sei es mittels Überweisung an die dafür zuständigen Behörden im Kanton Aargau. Nicht den strafprozessualen Vorschriften und Gepflogenheiten hinsichtlich der Verfahrenserledigung entspricht es, dass eine solche Strafanzeige, die einen hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen mit der Urkundenfälschung nicht zum vornherein deckungsgleichen Straftatbestand betrifft, einfach ohne formelle Erledigung bleibt. In diesem Zusammenhang wird sicherlich zu prüfen sein, ob die weitere Erledigung im Kanton Thurgau oder im Kanton Aargau zu erfolgen hat. Wäre von Tateinheit auszugehen und damit Art. 346 StGB anwendbar (vgl. Basler Kommentar, N 4 zu Art. 346), wären die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 346 Abs. 2 StGB). Wäre nicht von Tateinheit auszugehen, wären aber ebenfalls die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), nachdem die strafbaren Handlungen gemäss Art. 251 StGB und Art. 146 StGB die gleiche Strafdrohung umfassen, sodass insgesamt die Zuständigkeit des Kantons Thurgau zu bejahen wäre. Da aber die Staatsanwaltschaft für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage im Kanton Thurgau auch im interkantonalen Verhältnis letztinstanzlich zuständig ist, verzichtet die Anklagekammer darauf, diesbezüglich Weisungen betreffend die Zuständigkeitsfrage zu erteilen. Die zu erteilende Anweisung beschränkt sich damit alleine darauf, dass die betreffend Prozessbetrug erhobene Strafanzeige formell zu behandeln und durch die entsprechenden Verfahrensschritte auch formell zu erledigen ist.

(AK 05/§ 9)