Kann ein Angeschuldigter die Einstellung der Strafuntersuchung verlangen und steht ihm allenfalls ein Beschwerderecht zu, falls die Staatsanwaltschaft die Einstellung ablehnt (§ 141 Abs. 2 StPO)?
Anstände über die örtliche Zuständigkeit entscheidet im Untersuchungsverfahren kantonal endgültig die Staatsanwaltschaft (§ 24 Abs. 2 StPO). Gegen deren Entscheid kann direkt bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 264 BStP).
Das Verhörrichteramt eröffnete im Jahre 1998 unter dem Aktenzeichen SU.98.00255 gegen J. V. (Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates der Versandgesellschaft D. AG) eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen Art. 23 lit. b + h UWG und wegen Widerhandlung gegen Art. 38 Lotteriegesetz. In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft am 30. November 1999 bei der Bezirksgerichtskommission Kreuzlingen Anklage gegen J.V.
Ende Juli / anfangs August 1999 veranlasste die Firma D. AG die Aufgabe einer weiteren Werbe-Massensendung, worauf beim zuständigen Verhörrichteramt weitere 45 Strafanzeigen eingingen. Das Verhörrichteramt eröffnete deshalb eine weitere Strafuntersuchung gegen J. V. Mit Beschwerde vom 20. Oktober 1999 verlangte J. V. bei der Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung Nr. SU.99.00122, eventualiter deren Vereinigung mit dem laufenden Verfahren SU.98.00255. Die Staatsanwaltschaft lehnte dies mit Entscheid vom 30. November 1999 ab, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden konnte.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 1999 liess J. V. gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer Beschwerde führen u.a mit dem Antrag, das Strafverfahren sei einzustellen. Die Anklagekammer weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
1. - 4. (...)
5. Das Untersuchungsverfahren dient vor allem dazu, durch entsprechende Prozesshandlungen den Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht so abzuklären, dass gestützt darauf Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Es stellt sich vorliegend gestützt auf frühere Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Staatsanwaltschaft die einleitende Frage, ob einem Angeschuldigten das Recht zusteht, nach Eröffnung einer Strafuntersuchung zu verlangen, dass das Strafverfahren eingestellt wird und ob er allenfalls ein Beschwerderecht besitzt, falls der Untersuchungsrichter oder die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung ablehnt. Gemäss § 141 Abs. 2 StPO sind Beschwerden gegen Ueberweisung und Anklageschrift ausgeschlossen. Der Angeschuldigte muss sich somit einem gerichtlichen Verfahren unterziehen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Voruntersuchung beim zuständigen Gericht Anklage erhebt, auch wenn auf Grund des Untersuchungsergebnisses davon auszugehen ist, dass das Verfahren mit einem Freispruch enden wird. Folglich kann ein Angeschuldigter beim Untersuchungsrichter und bei der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Strafverfahrens lediglich beantragen, kann sie aber rechtlich nicht durchsetzen, weil es in der ausschliesslichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft liegt, ob sie Anklage erheben will oder nicht, wobei der Entscheid über die Anklageerhebung wie oben angeführt - mit Beschwerde nicht angefochten werden kann. Mithin ist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die Beschwerde gegen die Eröffnung der Strafuntersuchung Nr. SU.99.00122 nicht eingetreten.
6. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die thurgauischen Strafverfolgungsbehörden seien nicht zuständig, das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durchzuführen, weil ein örtlicher Anknüpfungspunkt für ein Strafverfahren im Kanton Thurgau nicht vorliege. Die Werbesendungen der D. AG seien durch eine österreichische Speditionsfirma in St. Margrethen bei der schweizerischen Post aufgegeben worden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland wohnhaft und es werde ihm keinerlei strafbare Handlung vorgeworfen, welche er in der Schweiz begangen habe. Es ergebe sich somit, dass die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 346 in Verbindung mit Art. 7 StGB im Kanton Thurgau offensichtlich nicht gegeben sei.
b) Der Beschwerdeführer bringt in unzulässiger Weise die Bestimmung des Gerichtsstandes im Sinne von Art. 346 ff. StGB und der schweizerischen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 3 bis 7 StGB durcheinander. Die Bestimmung des Gerichtsstandes in Anwendung von Art. 346 ff. StGB setzt immer voraus, dass für die in Frage stehende Tat das Schweizerische Strafgesetzbuch anwendbar, d.h. die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Wenn dies auf Grund der Art. 3 bis 7 StGB der Fall ist, so muss es für diese Tat auch einen schweizerischen Gerichtsstand geben. Erst für die Bestimmung des Letzteren kommen die Artikel 346 ff. StGB über die örtliche Zuständigkeit zur Anwendung. Verneint eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde gestützt auf Art. 3 bis 7 StGB die schweizerische Gerichtsbarkeit und erklärt sie sich mit dieser Begründung für unzuständig, kann dieser Entscheid nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nur mit Eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes weitergezogen werden (BGE 122 IV 167). Dies trifft auch dann zu, wenn die schweizerische Gerichtsbarkeit fälschlicherweise bejaht wird.
c) Die D. AG hat Werbematerial in grossem Umfange in schweizerische Haushalte verschickt. Verschiedene Adressaten waren der Auffassung, dass dieser Versand Straftatbestände, insbesondere eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend unlauteren Wettbewerb, beinhaltet. Diese Auffassung vertritt auch die Staatsanwaltschaft, hat sie doch bei der Bezirksgerichtskommission Kreuzlingen bereits Anklage erhoben. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auf Daten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. Das UWG enthält keine Vorschriften über den räumlichen strafrechtlichen Geltungsbereich, weshalb Art. 3 bis 7 StGB anwendbar sind. Nach Art. 3 Ziffer 1 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen verübt. Gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da verübt, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sämtliche Werbe- und Verkaufsmethoden vom Ausland aus vorgenommen worden wären, wäre der Erfolg in der Schweiz eingetreten; die gleichen Ueberlegungen treffen auch auf das Markenschutzgesetz zu. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist somit zu bejahen.
7. a) Gemäss § 24 Abs. 1 StPO richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der nach kantonalem und Bundesrecht strafbaren Handlungen nach Art. 346 bis 351 StGB. Anstände über die örtliche Zuständigkeit entscheidet gemäss § 24 Abs. 2 StPO im Untersuchungsverfahren kantonal endgültig die Staatsanwaltschaft.
b) Vorliegend bejaht die Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit der thurgauischen Strafverfolgungsbehörden. Wenn der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden ist, so hätte er sich gestützt auf Art. 264 BStP direkt an die Anklagekammer des Bundesgerichtes wenden können. Denn die Anklagekammer des Bundesgerichts bezeichnet denjenigen Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist, wenn die Gerichtsbarkeit eines Kantons vom Beschuldigten bestritten wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung ist dabei der kantonale Instanzenweg nicht auszuschöpfen. Es ist vorliegend jedoch davon abzusehen, die Eingabe von Amtes wegen an die Anklagekammer des Bundesgerichts weiterzuleiten, auch wenn das Gesuch an die Anklagekammer des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes grundsätzlich bis zum Zeitpunkte des erstinstanzlichen Urteils gestellt werden kann. Denn der Gesuchsteller ist aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens gehalten, ein solches Gesuch einzureichen, sobald ihm dies nach den konkreten Umständen zugemutet werden kann. Die Strafuntersuchung SU.98.00255 wurde am 26. September 1998 eröffnet. Spätestens am 24. August 1999, als der Beschwerdeführer untersuchungsrichterlich zur Sache befragt wurde, hatte er Kenntnis, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden war. Es wäre ihm deshalb damals selbst zuzumuten gewesen, die Anerkennung des Gerichtsstandes Thurgau bei der Anklagekammer des Bundesgerichts anzufechten (BGE 120 IV 146). Er hat jedoch bis anhin darauf verzichtet und auch keinen entsprechenden Eventualantrag gestellt.
(AK 00/§ 5)