Entschädigungsbemessung der Offizialverteidigung nach Anwaltstarif: Wann kein ausserge-wöhnlicher Zeitaufwand des amtlichen Verteidigers? (§ 52 Abs. 2 StPO i.V.m. § 5 und 13 AT)

Da der amtliche Verteidiger in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat steht, hat er im Falle einer ungenügenden Honorarfestsetzung in eigenem Namen (Kosten-)Beschwerde zu führen (§ 52 Abs. 2 i.V.m. § 195 StPO).

Die Staatsanwaltschaft ist bei der Festlegung des Privatverteidiger-Honorars beschwerde-legitimiert, weil dieses dem Angeschul­digten als Par­tei im Strafverfahren zugestanden wird, nicht aber bei der Fest­setzung der Entschädigung eines amtlichen Verteidigers, da der Offizi­alanwalt nicht Partei des Strafverfahrens ist (§ 195 StPO).

Am 27. Oktober 1997 erstattete die Einzelfirma B. gegen J. R. als Gesell­schafter der R. & Co. sowie gegen allfällige weitere Verantwortliche Strafan­zeige wegen Verletzung des UWG. Mit Verfügung vom 23. Januar 2002 stellte das Kantonale Untersuchungsrichteramt die Strafuntersuchung gegen J. R. und M. R. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Bundesgesetz betreffend der Erfindungs­patente ein, wobei die Verfahrenskosten von Fr. 2'510.50 auf die Staats­kasse genommen wurden. Der amtliche Verteidiger von J. R. wurde mit Fr. 2'309.40 (Grundgebühr Fr. 1'600.00, Barauslagen Fr. 546.30 und Mehr­wertsteuer Fr. 163.10) ent­schädigt.

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2002 beantragte der Offizialanwalt in ei­ge­nem Namen Zusprache einer Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Betrag von Fr. 3'488.75 (Grundgebühr Fr. 2'696.00, Barauslagen Fr. 546.30 sowie Mehr­wert­steuer Fr. 246.45). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Feb­ruar 2002 u.a. Feststellung, dass sie in Sa­chen Festlegung von Anwaltshonora­ren generell be­schwerdelegitimiert sei, soweit davon die Staatskasse betroffen sei. Die An­klagekammer weist die Beschwerde ab und äussert sich zur Beschwerdelegiti­mation der Staatsan­waltschaft bei der Festsetzung von Verteidiger-Entschä­digungen.

Aus den Erwägungen:

 4. Was die Honorierung des Offizialanwaltes anbelangt, so bestimmt § 52 Abs. 2 StPO, dass die Entschä-digung des amtlichen Anwaltes durch das Gericht nach dem Anwaltstarif (Verordnung des Obergerichtes über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen sowie für Streitigkeiten vor dem Versicherungsgericht) festgesetzt wird.

Gemäss § 5 Abs. 1 Anwaltstarif (AT) beträgt die Grundgebühr für die Führung ei­nes Prozesses in Strafsachen vor erster und einziger Instanz Fr. 600.00 bis Fr. 5'000.00. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung werden für die Vertre­tung im Untersuchungsverfahren je nach Zeitaufwand 10 bis 50% der Grundge­bühr gemäss Abs. 1 berechnet. Gemäss § 5 Abs. 3 AT kann in ausserge­wöhnlichen Fällen das Maximum überschritten werden. Bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung im Untersuchungsverfahren ist mithin von diesen Ansätzen auszugehen, wobei der Zeitaufwand in der Weise zu berücksichti­gen ist, dass bei geringem Zeitaufwand im Rah­men der Tarifspanne eher an den unteren Rand, bei entsprechend gros­sem Aufwand an den oberen Rand gegangen wird.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass für die Zeit, wäh­rend welcher der Beschwerdeführer das Mandat des Angeschuldigten J. R. führte, nicht von einem aussergewöhnlichen Zeitaufwand ge­sprochen werden kann. In den Akten findet sich im Wesentlichen eine fünfseitige Eingabe vom 18. September 1998 sowie das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger vom 14. April 1999. Hiebei fällt bei vorliegender Honorarberechnung die Eingabe vom 18. September 1998 ausser Ansatz, nachdem die amtliche Verteidigung anerkanntermassen nicht rückwirkend, sondern ab dem Datum der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 205 und 326) gewährt wird. Nebst den Eingaben an die Untersuchungsbehörden sind des weitern die Klientenge­spräche, das Studium der recht umfassenden Akten und die Prüfung des Bun­desgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des Bundesgeset­zes betreffend der Erfindungspatente, welche Abklärungen sich in vorliegen­der Sache nicht sehr komplex gestalteten, sowie die diversen Telefonate gemäss Honorarnote zu berücksichtigen. Insgesamt ist von einem Zeit­auf­wand im Rahmen des Üblichen auszugehen, dies vor allem auch deshalb, weil während des vorliegend relevanten Zeitraumes der Straf­untersuchung keine Vernehmlassungen des Rechtsvertreters bzw. heu­tigen Beschwerde­führers erforderlich waren, wie auch das Kantonale Untersuchungsrichteramt zu Recht festgehalten hat, dass ebensowenig Teilnahmen an Untersu­chungshandlungen notwendig wurden.

Insgesamt rechtfertigt es sich, die Grundgebühr auf Fr. 4'000.00 festzule­gen, wobei gemäss § 5 Abs. 2 AT hievon je nach Zeitaufwand 10 bis 50% als Entschädigung für die Vertretung im Untersuchungsver­fahren einzuset­zen sind. Das kantonale Untersuchungsrichteramt hat in Anbetracht des recht erheblichen Aktenumfangs 50% der Grundgebühr, somit den oberen Eckwert, in Ansatz gebracht, was eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 er­gibt, welche gestützt auf § 13 AT zufolge Offizialverteidigung auf 80% zu kürzen ist, was dem in der Einstellungsverfü­gung fixierten Grundhonorar von Fr. 1'600.00 entspricht. Die Barausla­gen über Fr. 546.30 sind nicht bestrit­ten und ebensowenig die auf dem Gesamthonorar von Fr. 2'146.30 geschul­dete Mehrwertsteuer von 7,6%, womit sich insgesamt ergibt, dass die Hono­rarfestsetzung des kanto­nalen Untersuchungsrichteramtes tarifkonform er­folgte. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Feststellung, dass sie in Sachen Festlegung von Anwaltshonoraren generell beschwerdelegitimiert sei, soweit davon die Staatskasse betroffen sei.

Mit dieser Thematik befasste sich in RBOG 1990 Nr. 37 bereits die Re­kurs­kommission des Obergerichtes, welche seinerzeit darlegte, dass der Staats­anwaltschaft grundsätzlich die Legitimation zustehe, gegen einen erstin­stanzlichen Kostenspruch ein Rechtsmittel zu ergreifen, wenn der Staat zu Unrecht zur Tragung von Gerichtskosten oder zur Ausrichtung einer ausser­amtlichen Anwalts-Entschädigung verpflichtet worden sei.

Anders sei die Rechtslage, wenn es um die Beurteilung des Honorars eines amtlichen Verteidigers gehe, welcher in einem besonderen Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art zum Staat stehe, indem der Offizialverteidiger grundsätzlich im Auftrag des Staates arbeite, in der Mandatsführung aber unter Vorbehalt der Einhaltung der Standes­pflichten frei sei. Im Falle einer ungenügenden Honorarfestlegung habe der Offizialanwalt daher in eigenem Namen ein Rechtsmittel zu ergrei­fen; im Falle der Zusprache eines über­setzten Honorar sei der Klient angesichts des Rückgriffrechtes des Staates auf letzteren legitimiert, ein Rechtsmittel einzulegen. Die Staatsanwaltschaft selbst sei demge­genüber weder im einen noch im andern Fall rechtsmittelle­gitimiert, müsste sie doch ein diesbezügliches Rechtsmittel nicht gegen den Ver­urteilten, sondern gegen dessen amtlichen Verteidiger richten, was nicht angehe, weil der Offizialanwalt nicht Partei des Strafverfahrens sei.

Diese Ausführungen des Obergerichtes erweisen sich nach wie vor als zu­treffend, woran auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die ihr zwi­schenzeitlich vom Gesetzgeber übertragene Wahrung anderweitiger finan­ziellen Interessen des Staates (so im Rahmen des Opferhilfegeset­zes) nichts ändert.

Der amtliche Verteidiger steht zu seinem Mandanten nicht in einem pri­vat­rechtlichen Auftragsverhältnis, sondern tritt zum Staat in ein Ver­hältnis, das vom kantonalen öffentlichen Recht geprägt ist und über­nimmt eine öffentli­che Aufgabe (BGE 117 Ia 23; 113 Ia 71). Entspre­chend erhält der amtliche Verteidiger sein Honorar aus der Gerichts­kasse ersetzt, wobei die Entschä­digung unter derjenigen eines privat tätigen Anwalts liegt, für den amtlichen Verteidiger aber kostendeckend sein muss (Hauser/Schweri, Schweizeri­sches Strafpro­zessrecht, 4.A., Zürich 1999, § 40 Rz. 14, S. 149).

Fehlt es aber an einem privatrechtlichen Verhältnis zum Angeschuldig­ten, ist die dem Offizialanwalt ausgerichtete Entschädigung auch nicht Teil des dem Angeschuldigten zustehenden Entschädigungs-anspruches im Sinne von § 57 Abs. 2 StPO und betrifft damit nicht den Angeschul­digten als Partei im Strafverfahren. Hiebei ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft aus­schliesslich dazu berufen ist, den staatlichen Strafanspruch und die damit im direkten Konnex stehende eventuelle Kostentragung durch den Staat ge­genüber einer angeschuldigten Per­son zu vertreten und zudem - seit der letzten StPO-Revision vom 9. Juni 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 - die Interessen des Staates bei Entschädigungs- und Genugtuungs­begehren gemäss Opfer­hilfegesetz zu wahren (§ 4 Abs. 2 StPO). Eine wei­tergehende Wahr­nehmung staatlicher Interessen, wozu auch die Entschädi­gungsanfech­tung des durch hoheitlichen Akt ernannten amtlichen Verteidi­gers gehö­ren würde, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und damit auch nicht statthaft. Insgesamt bleibt somit festzustellen, dass die Staatsanwalt­schaft zwar bei der Festlegung von Anwaltshonoraren bei privater Ver­teidi­gung (§ 50 StPO) beschwerdelegitimiert ist, nicht aber bei der Festsetzung der Entschädigungen amtlicher Verteidiger (§ 51 StPO).

(AK 02/§ 16)