Entschädigungsbemessung der Offizialverteidigung nach Anwaltstarif: Wann kein ausserge-wöhnlicher Zeitaufwand des amtlichen Verteidigers? (§ 52 Abs. 2 StPO i.V.m. § 5 und 13 AT)
Da der amtliche Verteidiger in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat steht, hat er im Falle einer ungenügenden Honorarfestsetzung in eigenem Namen (Kosten-)Beschwerde zu führen (§ 52 Abs. 2 i.V.m. § 195 StPO).
Die Staatsanwaltschaft ist bei der Festlegung des Privatverteidiger-Honorars beschwerde-legitimiert, weil dieses dem Angeschuldigten als Partei im Strafverfahren zugestanden wird, nicht aber bei der Festsetzung der Entschädigung eines amtlichen Verteidigers, da der Offizialanwalt nicht Partei des Strafverfahrens ist (§ 195 StPO).
Am 27. Oktober 1997 erstattete die Einzelfirma B. gegen J. R. als Gesellschafter der R. & Co. sowie gegen allfällige weitere Verantwortliche Strafanzeige wegen Verletzung des UWG. Mit Verfügung vom 23. Januar 2002 stellte das Kantonale Untersuchungsrichteramt die Strafuntersuchung gegen J. R. und M. R. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Bundesgesetz betreffend der Erfindungspatente ein, wobei die Verfahrenskosten von Fr. 2'510.50 auf die Staatskasse genommen wurden. Der amtliche Verteidiger von J. R. wurde mit Fr. 2'309.40 (Grundgebühr Fr. 1'600.00, Barauslagen Fr. 546.30 und Mehrwertsteuer Fr. 163.10) entschädigt.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2002 beantragte der Offizialanwalt in eigenem Namen Zusprache einer Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Betrag von Fr. 3'488.75 (Grundgebühr Fr. 2'696.00, Barauslagen Fr. 546.30 sowie Mehrwertsteuer Fr. 246.45). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2002 u.a. Feststellung, dass sie in Sachen Festlegung von Anwaltshonoraren generell beschwerdelegitimiert sei, soweit davon die Staatskasse betroffen sei. Die Anklagekammer weist die Beschwerde ab und äussert sich zur Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft bei der Festsetzung von Verteidiger-Entschädigungen.
Aus den Erwägungen:
4. Was die Honorierung des Offizialanwaltes anbelangt, so bestimmt § 52 Abs. 2 StPO, dass die Entschä-digung des amtlichen Anwaltes durch das Gericht nach dem Anwaltstarif (Verordnung des Obergerichtes über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen sowie für Streitigkeiten vor dem Versicherungsgericht) festgesetzt wird.
Gemäss § 5 Abs. 1 Anwaltstarif (AT) beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Prozesses in Strafsachen vor erster und einziger Instanz Fr. 600.00 bis Fr. 5'000.00. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung werden für die Vertretung im Untersuchungsverfahren je nach Zeitaufwand 10 bis 50% der Grundgebühr gemäss Abs. 1 berechnet. Gemäss § 5 Abs. 3 AT kann in aussergewöhnlichen Fällen das Maximum überschritten werden. Bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung im Untersuchungsverfahren ist mithin von diesen Ansätzen auszugehen, wobei der Zeitaufwand in der Weise zu berücksichtigen ist, dass bei geringem Zeitaufwand im Rahmen der Tarifspanne eher an den unteren Rand, bei entsprechend grossem Aufwand an den oberen Rand gegangen wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass für die Zeit, während welcher der Beschwerdeführer das Mandat des Angeschuldigten J. R. führte, nicht von einem aussergewöhnlichen Zeitaufwand gesprochen werden kann. In den Akten findet sich im Wesentlichen eine fünfseitige Eingabe vom 18. September 1998 sowie das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger vom 14. April 1999. Hiebei fällt bei vorliegender Honorarberechnung die Eingabe vom 18. September 1998 ausser Ansatz, nachdem die amtliche Verteidigung anerkanntermassen nicht rückwirkend, sondern ab dem Datum der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 205 und 326) gewährt wird. Nebst den Eingaben an die Untersuchungsbehörden sind des weitern die Klientengespräche, das Studium der recht umfassenden Akten und die Prüfung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des Bundesgesetzes betreffend der Erfindungspatente, welche Abklärungen sich in vorliegender Sache nicht sehr komplex gestalteten, sowie die diversen Telefonate gemäss Honorarnote zu berücksichtigen. Insgesamt ist von einem Zeitaufwand im Rahmen des Üblichen auszugehen, dies vor allem auch deshalb, weil während des vorliegend relevanten Zeitraumes der Strafuntersuchung keine Vernehmlassungen des Rechtsvertreters bzw. heutigen Beschwerdeführers erforderlich waren, wie auch das Kantonale Untersuchungsrichteramt zu Recht festgehalten hat, dass ebensowenig Teilnahmen an Untersuchungshandlungen notwendig wurden.
Insgesamt rechtfertigt es sich, die Grundgebühr auf Fr. 4'000.00 festzulegen, wobei gemäss § 5 Abs. 2 AT hievon je nach Zeitaufwand 10 bis 50% als Entschädigung für die Vertretung im Untersuchungsverfahren einzusetzen sind. Das kantonale Untersuchungsrichteramt hat in Anbetracht des recht erheblichen Aktenumfangs 50% der Grundgebühr, somit den oberen Eckwert, in Ansatz gebracht, was eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 ergibt, welche gestützt auf § 13 AT zufolge Offizialverteidigung auf 80% zu kürzen ist, was dem in der Einstellungsverfügung fixierten Grundhonorar von Fr. 1'600.00 entspricht. Die Barauslagen über Fr. 546.30 sind nicht bestritten und ebensowenig die auf dem Gesamthonorar von Fr. 2'146.30 geschuldete Mehrwertsteuer von 7,6%, womit sich insgesamt ergibt, dass die Honorarfestsetzung des kantonalen Untersuchungsrichteramtes tarifkonform erfolgte. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Feststellung, dass sie in Sachen Festlegung von Anwaltshonoraren generell beschwerdelegitimiert sei, soweit davon die Staatskasse betroffen sei.
Mit dieser Thematik befasste sich in RBOG 1990 Nr. 37 bereits die Rekurskommission des Obergerichtes, welche seinerzeit darlegte, dass der Staatsanwaltschaft grundsätzlich die Legitimation zustehe, gegen einen erstinstanzlichen Kostenspruch ein Rechtsmittel zu ergreifen, wenn der Staat zu Unrecht zur Tragung von Gerichtskosten oder zur Ausrichtung einer ausseramtlichen Anwalts-Entschädigung verpflichtet worden sei.
Anders sei die Rechtslage, wenn es um die Beurteilung des Honorars eines amtlichen Verteidigers gehe, welcher in einem besonderen Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art zum Staat stehe, indem der Offizialverteidiger grundsätzlich im Auftrag des Staates arbeite, in der Mandatsführung aber unter Vorbehalt der Einhaltung der Standespflichten frei sei. Im Falle einer ungenügenden Honorarfestlegung habe der Offizialanwalt daher in eigenem Namen ein Rechtsmittel zu ergreifen; im Falle der Zusprache eines übersetzten Honorar sei der Klient angesichts des Rückgriffrechtes des Staates auf letzteren legitimiert, ein Rechtsmittel einzulegen. Die Staatsanwaltschaft selbst sei demgegenüber weder im einen noch im andern Fall rechtsmittellegitimiert, müsste sie doch ein diesbezügliches Rechtsmittel nicht gegen den Verurteilten, sondern gegen dessen amtlichen Verteidiger richten, was nicht angehe, weil der Offizialanwalt nicht Partei des Strafverfahrens sei.
Diese Ausführungen des Obergerichtes erweisen sich nach wie vor als zutreffend, woran auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die ihr zwischenzeitlich vom Gesetzgeber übertragene Wahrung anderweitiger finanziellen Interessen des Staates (so im Rahmen des Opferhilfegesetzes) nichts ändert.
Der amtliche Verteidiger steht zu seinem Mandanten nicht in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis, sondern tritt zum Staat in ein Verhältnis, das vom kantonalen öffentlichen Recht geprägt ist und übernimmt eine öffentliche Aufgabe (BGE 117 Ia 23; 113 Ia 71). Entsprechend erhält der amtliche Verteidiger sein Honorar aus der Gerichtskasse ersetzt, wobei die Entschädigung unter derjenigen eines privat tätigen Anwalts liegt, für den amtlichen Verteidiger aber kostendeckend sein muss (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 1999, § 40 Rz. 14, S. 149).
Fehlt es aber an einem privatrechtlichen Verhältnis zum Angeschuldigten, ist die dem Offizialanwalt ausgerichtete Entschädigung auch nicht Teil des dem Angeschuldigten zustehenden Entschädigungs-anspruches im Sinne von § 57 Abs. 2 StPO und betrifft damit nicht den Angeschuldigten als Partei im Strafverfahren. Hiebei ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft ausschliesslich dazu berufen ist, den staatlichen Strafanspruch und die damit im direkten Konnex stehende eventuelle Kostentragung durch den Staat gegenüber einer angeschuldigten Person zu vertreten und zudem - seit der letzten StPO-Revision vom 9. Juni 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 - die Interessen des Staates bei Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren gemäss Opferhilfegesetz zu wahren (§ 4 Abs. 2 StPO). Eine weitergehende Wahrnehmung staatlicher Interessen, wozu auch die Entschädigungsanfechtung des durch hoheitlichen Akt ernannten amtlichen Verteidigers gehören würde, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und damit auch nicht statthaft. Insgesamt bleibt somit festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft zwar bei der Festlegung von Anwaltshonoraren bei privater Verteidigung (§ 50 StPO) beschwerdelegitimiert ist, nicht aber bei der Festsetzung der Entschädigungen amtlicher Verteidiger (§ 51 StPO).
(AK 02/§ 16)