![]() |
Tätigkeiten der Anklagekammer |
Die Anklagekammer ist oberste Aufsichts- und Beschwerdeinstanz im Strafuntersuchungsverfahren. Die Strafuntersuchung wird durch die Bezirksämter sowie das kantonale Untersuchungsrichteramt und in gewissen Fällen direkt durch die Staatsanwaltschaft geführt. Die Staatsanwaltschaft überwacht die Strafverfolgung und ist Anklagebehörde vor den Gerichten. Die Anklagekammer beurteilt letztinstanzlich Beschwerden gegen Strafverfahrensentscheide der Staatsanwaltschaft und der Bezirksämter bzw. des Untersuchungsrichteramtes und erstinstanzlich Entschädigungsbegehren (Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen) von Angeschuldigten gegenüber dem Staat (Kanton Thurgau) wegen ungesetzlich oder unverschuldet erlittener Nachteile einer Strafuntersuchung (z.B. unverschuldeter Freiheitsentzug). Entschädigungsbegehren sind innert 6 Monaten nach der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens direkt bei der Anklagekammer einzureichen. Diese entscheidet nach billigem Ermessen. Gegen Entschädigungsentscheide der Anklagekammer ist Beschwerde an das Obergericht zulässig. In den vom Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten (z.B. Haftüberprüfungen und Telefonkontrollen) entscheidet der Präsident der Anklagekammer als Einzelrichter. Er kann diese Befugnis an ein Mitglied der Anklagekammer übertragen. Die Anklagekammer setzt sich aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern (die bei Verhinderung des Präsidenten als Vizepräsidenten amten) sowie zwei Ersatzmitgliedern (Suppleanten) zusammen. Der Präsident, die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Grossen Rat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Anklagekammer ernennt einen Sekretär. Alle Mitglieder der Anklagekammer sind im Nebenamt tätig. Dem Präsidenten, den Mitgliedern und dem Sekretär ist die Vertretung von Parteien in Strafverfahren, welche in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte des Kantons Thurgau fallen, untersagt. Den Ersatzmitgliedern ist das Auftreten vor der eigenen Behörde nicht gestattet. Die Anklagekammer besitzt die richterliche Unabhängigkeit. Sie tagt in Dreierbesetzung. Die Beschwerden werden im schriftlichen Verfahren abgehandelt, bei Entschädigungsgesuchen wird auf Antrag zudem eine mündliche Verhandlung durchgeführt. |
| copyright (©) 2000-08 by Niels Möller |