Wappen_Thurgif_mittel.jpg (5403 Byte) Entscheide der Anklagekammer
Gesetz über die Strafrechtspflege
(Strafprozessordnung / StPO)
(vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991)
§     2 StPO -

Innerkantonale Zuständigkeit für die Durchführung von Strafuntersuchungen; Abgrenzung der Zuständigkeit von Bezirksamt und kantonalem Untersuchungsrichteramt, Keine Bindung an die rechtliche Qualifikation des Anzeigeerstatters. (AK 28/§ 05)

§     3 StPO - Innerkantonale Zuständigkeit für die Durchführung von Strafuntersuchungen; Abgrenzung der Zuständigkeit von Bezirksamt und kantonalem Untersuchungsrichteramt, Keine Bindung an die rechtliche Qualifikation des Anzeigeerstatters (AK 28/§ 05)
§     4 StPO -

Zuständigkeitsanordnungen der Staatsanwaltschaft stellen prozessleitende Verfügungen ohne prozesserledigenden Charakter dar und sind nicht rechtsmittelfähig. (AK 28/§ 05)

§     5 StPO  - Aufsichtsrechtliche Beanstandung der Anklagekammer, weil die vom Bezirksamt gewählte Vorgehensweise die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgebotes verhinderte und unnötigerweise eine Verhaftnahme notwendig machte. (AK 01/§ 11)
- Unabhängig davon, ob eine neue Sachlage vorliegt oder nicht, kann die Anklagekammer im Rahmen ihres Aufsichtsrechts jederzeit eine formell rechtskräftig gewordene Einstellungsverfügung aufheben, sofern sie sich als gesetzeswidrig erweist. (AK 02/§ 2)
- Äussert sich eine Einstellungsverfügung zu einem beanzeigten Straftatbestand nicht, so liegt eine aufsichtsrechtlich zu berichtigende unvollständige Verfügung vor, indem die Strafverfolgungsorgane verpflichtet sind, alle zur Anzeigte gelangten Handlungen im Rahmen einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung oder durch Überweisung an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörden zu behandeln (AK 05/§ 9).
§   12 StPO - Verfügt ein Bezirksamt im Auftrag der Jugendanwaltschaft gegenüber einem Jugendlichen eine Beschlagnahme, kann dagegen direkt bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden. (AK 03/§ 9)
§   20 StPO - Bei einem Verzicht auf Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit der Tatfolgen bzw. des Verschuldens (beschränktes Opportunitätsprinzip) darf der Begriff der Geringfügigkeit nicht weit ausgelegt werden, da die Strafverfolgungsbehörden dem Legalitätsprinzip verpflichtet bleiben. (AK 02/§ 2)
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Ein Strafverfolgungsverzicht vor Eröffnung der Strafuntersuchung kommt nur in Frage, wenn die Anwendbarkeit des Opportunitätsprinzips bereits im Anfangsstadium zweifelsfrei erkennbar bzw. gegeben ist. (AK 04/§ 28)

- Handlungen im Grenzbereich zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung schliessen die Annahme eines leichten Falles im Sinne von § 20 StPO zum vornherein aus. (AK 04/§ 28)
§   24 StPO  - Für die Ausrichtung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Untersuchungshaft ist derjenige Kanton zuständig, der die Zwangsmassnahme angeordnet hat. (AK 94/§ 14)
- Anstände über die örtliche Zuständigkeit entscheidet im Untersuchungsverfahren kantonal endgültig die Staatsanwaltschaft. Gegen deren Entscheid kann direkt bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes Beschwerde geführt werden. (AK 00/§ 5)
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Der Kanton, dessen Behörden strafprozessuale Zwangsmassnahmen angeordnet haben, bleibt für die Beurteilung einer allfälligen Entschädigung zufolge erlittener Nachteile örtlich auch dann zuständig, wenn das Strafverfahren später an einen anderen Kanton abgetreten wurde. (AK 03/§ 19)

§   30 StPO

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Beschwerdelegitimation des ausländischen Angeschuldigten bzw. Aktionärs bei Rechtshilfemassnahmen gegenüber seiner in der Schweiz domizilierten AG. (AK 94/§ 23)
- Wann dürfen beschlagnahmte Vermögensgegenstände rechtshilfeweise an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde herausgegeben werden? (AK 95/§ 26)
- Unmittelbare Betroffenheit als Beschwerdelegitimation bei Rechtshilfemassnahmen. (AK 99/§ 28)
- Beidseitige Strafbarkeit als Voraussetzung internationaler Rechtshilfe(AK 99/§ 28)
- Anwesenheit ausländischer Beamter und der Betroffenen bei der Durchführung der Rechtshilfehandlungen bzw. bei der Sichtung/Auswahl der zu übermittelnden beschlagnahmten Unterlagen. (AK 99/§ 28 und AK 00/§ 24/25)
- Rechtshilfeersuchen sind grundsätzlich vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justiz- Ministerium des ersuchten Staates zu übermitteln. In dringenden Fällen kann indes das Rechtshilfeersuchen unmittelbar den örtlich zuständigen Justizbehörden zugesandt werden. (AK 01/§ 20)
- Rechtshilfe-Zwischenverfügungen, welche die Anwesenheit ausländischer Beamten bei einer Hausdurchsuchung gestatten, sind mit Beschwerde anfechtbar, da sie einen unmittelbaren und dauernden Nachteil bewirken können. (AK 01/§ 20)
- Vereinfachen die ausländischen Beamten zufolge ihrer Sachverhaltskenntnisse die Ausführung des Rechtshilfeersuchens erheblich, kann ihnen die Anwesenheit bei einer Hausdurchsuchung auch gestattet werden, wenn kein diesbezügliches Verlangen des ersuchenden Staates vorliegt. Hiebei sind geeignete Vorkehren zu treffen, dass die ausländischen Ermittler vor rechtskräftigem Entscheid über die Rechtshilfe- Gewährung nicht über beschlagnahmte Dokumente verfügen können. (AK 01/§ 20)
- Der in einem Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt ist für die schweizerischen Behörden ausser im Falle von offensichtlichen Irrtümern verbindlich. (AK 01/§ 31)
- Zur Vermeidung übermässiger Rechtshilfe darf die zu gewährende Rechtshilfe nicht über die aus dem Rechtshilfeersuchen ersichtlichen zeitlichen und sachlichen Eckdaten hinausgehen. Die Privat- und Geschäftssphäre unbeteiligter Drittpersonen ist zu schützen; diesbezüglich Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Amtes wegen. (AK 01/§ 31)
- Rechtshilfemassnahmen können nur von denjenigen Personen mit Beschwerde angefochten werden, die persönlich und direkt betroffen sind.  Frage der persönlichen Betroffenheit eines Aktionärs und eines Kollektivgesellschafters. (AK 01/§ 31)
- Ersucht eine ausländische Behörde im strafrechtlichen Rechtshilfeverfahren um „dinglichen Arrest“, so ist das rechtshilfeersuchende Amt nicht auf den Weg des Arrestverfahrens (gemäss SchKG) zu verweisen, sondern - sofern dem Rechtshilfeersuchen aufgrund der Vorprüfung entsprochen werden kann - ohne weiteres die Beschlagnahme gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG anzuordnen und gleichzeitig festzulegen, unter welchen Bedingungen die beschlagnahmten Vermögenswerte herausgegeben werden dürfen. (AK 04/§ 22 u. 37)
- Die zuständigen Behörden für das Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen sind die jeweiligen Jusitz-Zentralbehörden und in dringenden Fällen unmittelbar die Justizbehörden einschliesslich der Staatsanwaltschaften des ersuchenden ausländischen Staates. Einem deutschen Landratsamt kommt nicht die Funktion einer Justizbehörde zu. (AK 04/§ 22 u. 37)
- Rechtshilfeanordnungen sind nur beschränkt rechtsmittelfähig. Mit Beschwerde angefochten werden können lediglich die Schlussverfügungen sowie vorangehende Zwischenverfügungen, sofern sie für den Betroffenen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Einwände materiellrechtlicher Natur zum geltend gemachten Straftatbestand werden nicht gehört. (AK 04/§ 22 u. 37)
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Vereinfachte Ausführung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 80c IRSG:
Auch im Verwaltungsrecht kann Irrtum geltend gemacht werden. Der Willensmangel ist dann beachtlich, wenn der zugrundeliegende Irrtum nicht von der Person, an die sich der beanstandete Verwaltungsakt richtet, verschuldet wurde.
Der Grundsatz „Rechtsunkenntnis entschuldigt nicht“, erleidet dort eine Ausnahme, wo die Rechtskenntnis an Spezialwissen gebunden ist, über das nicht jedermann, sondern nur der Fachmann verfügt. Dem Irrenden muss zudem die Beschaffung der Information nicht möglich und nicht zumutbar sein. (AK 04/§ 36)

- Für Fiskaldelikte gewährt die Schweiz keine Rechtshilfe, für Abgabebetrug kann sie jedoch eingräumt werden (Art. 3 Abs. 3 IRSG; Art. 1 Abs. 3 Satz 2 IRSG). Beim Abgabebetrug sind erhöhte Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen zu stellen, damit sich die ersuchende Behörde nicht unter diesem Deckmantel Beweise verschaffen kann, die dann zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen. (AK 04/§ 34)
§   32  StPO - Ausstandsbegehren gegenüber einem Untersuchungsrichter wegen Befangenheit. (AKP 98/§ 17)
§   33  StPO - Ersatzbeschwerdeinstanz bei Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft. (AK 99/§ 13)
§   36  StPO - Der Grundsatz, dass Mitteilungen an eine anwaltlich vertretene Partei nur an die Adresse des Rechtsvertreters rechtsgenüglich eröffnet werden können, entfällt, wenn konkrete Anzeichen dafür gegeben sind, dass das Mandatsverhältnis nicht mehr besteht. (AK 01/§ 21)
§   38  StPO - Kann ein postalisch zugesandter LSI (lettre signature) nicht ausgehändigt werden, hinterlässt die Post eine Abholungseinladung. Die Zustellung der Abholungseinladung ist im Streitfall zu beweisen, und zwar vom Absender der eingeschriebenen Sendung. (AK 04/§ 26)
§   42  StPO - Wird eine zur Abholung avisierte Sendung auf der Post innert der siebentägigen Abholfrist abgeholt, gilt sie als im Zeitpunkt der tatsächlichen Aushändigung zugestellt; wird die avisierte Sendung nicht abgeholt, gilt die Zustellung als am letzten Arbeitstag der siebentägigen Abholungsfrist erfolgt. (AK 04/§ 26)
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Bei einem der Post erteilten Rückbehalteauftrag gilt die Postsendung am 7. Tag auf den nach Eintreffen beim Bestimmungspostamt folgenden Tag als zugestellt (sog. Zustellfiktion).
Bei mangelnder Abholung einer eingeschriebenen Postsendung erfolgt weder eine Zweitzustellung noch die öffentliche Publikation. (AK 05/§1)

§   43  StPO - Innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses kann Wiederherstellung einer schuldlos verpassten Frist und Ansetzung einer Nachfrist verlangt werden. Ferienabwesenheit ist kein Hindernis im Sinne von § 43 Abs. 2 StPO. (AK 00/§ 19)
- Wer trotz Kenntnis einer Abholungseinladung nicht innert laufender Abholfrist versucht, in den Besitz der avisierten Sendung zu gelangen, kann hernach nicht Wiederherstellung der insofern versäumten Rechtsmittelfrist verlangen. (AK 04/§ 26)
§   51  StPO - Keine unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung des Gesuches. (AK 94/§ 24)
- Unentgeltliche Prozessführung / amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren. (AK 96/§ 1)
- Bedürftigkeit ist dann nicht gegeben, wenn der monatliche Überschuss (Differenz zwischen Einkommen und Existenzminimum), umgerechnet auf ein Jahr, ausreicht, die mutmasslichen Prozesskosten zu decken. (AK 00/§ 16)
§   52  StPO - Entschädigungsbemessung der Offizialverteidigung nach Anwaltstarif: Wann kein aussergewöhnlicher Zeitaufwand des amtlichen Verteidigers? (AK 02/§ 16)
- Da der amtliche Verteidiger in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat steht, hat er im Falle einer ungenügenden Honorarfestsetzung in eigenem Namen (Kosten-)Beschwerde zu führen. (AK 02/§ 16)
- Die Staatsanwaltschaft ist bei der Festlegung des Privatverteidiger-Honorars beschwerdelegitimiert, weil dieses dem Angeschuldigten als Partei im Strafverfahren zugestanden wird, nicht aber bei der Festsetzung der Entschädigung eines amtlichen Verteidigers, da der Offizialanwalt nicht Partei des Strafverfahrens ist. (AK 02/§ 16)
- Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers hat nach dem Anwaltstarif und aufgrund des als üblich zu bezeichnenden Stunden-Honoraransatzes von Fr. 200.00 zu erfolgen. Bei Beanstandungen bezüglich der Honorarfestsetzung hat der amtliche Verteidiger in eigenem Namen Kostenbeschwerde zu erheben. (AK 04/§ 45)
§   53  StPO - Akteneinsichtsrecht im Ermittlungsverfahren; Frage der unmittelbaren Betroffenheit. (AK 92/§ 22)
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Eine Einstellungsverfügung kann vom Geschädigten mit Beschwerde angefochten werden, wobei im Falle eines Konkubinates, in welchem das Hausrecht nicht gemeinsam, sondern getrennt ausgeübt wird, ein Konkubinatspartner nicht Geschädigter ist, wenn ein Dritter das Hausrecht des andern Konkubinatspartners verletzt. (AK 03/§ 3)

§   55  StPO - Bedürftigkeit ist dann nicht gegeben, wenn der monatliche Überschuss (Differenz zwischen Einkommen und Existenzminimum), umgerechnet auf ein Jahr, ausreicht, die mutmasslichen Prozesskosten zu decken. (AK 00/§ 16)
- Umfang der Substanzierungspflicht beim Gesuch eines Opfers um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt; Vorrang der Verwandtenunterstützungspflicht gegenüber der staatlichen Fürsorgepflicht bzw. der unentgeltlichen Verbeiständung (§ 55 Abs. 2 StPO). (AK 02/§ 21)
- Die amtliche Opfer- bzw. Geschädigtenvertretung ist einer bedürftigen Person nur dann zu gewähren, wenn die gestellten Anträge sich nicht als aussichtslos erweisen und die nachgesuchte unentgeltliche Rechtspflege insbesondere der Durchsetzung der Zivilforderungen dient. (AK 03/§ 04).
§   56  StPO - Eine Entschädigung für Auskunftspersonen ist - analog dem Zeugenentgelt - grundsätzlich möglich. Mit der Entschädigungsfestsetzung ist bis zum Abschluss des Strafverfahrens zuzuwarten. (AK 02/§ 8)
§   57  StPO - Ersatz der notwedigen Kosten der Verteidigung bei Rückzug des Stafantrages. (AK 96/§ 1)
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Anwaltlich vertretenen Parteien ist vorgängig der Ausfertigung der Einstellungsverfügung Gelegenheit zu geben, sich zur ausseramtlichen Entschädigung vernehmen zu lassen. Umfang der "notwendige Kosten" des Verteidigers. (AK 96/§ 10)

- Ersatz der Kosten der Verteidigung im Rahmen des gerichtlichen Anwaltstarifes bei  Einstellung der Strafuntersuchung; Berücksichtigung eines parallel durchgeführten Disziplinarverfahrens in gleicher Sache. (AK 99/§ 27)
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Ersatz der "notwendigen" Verteidigerkosten bei Verfahrenseinstellung: die Entschädigungspflicht bemisst sich danach, welche Tätigkeiten des Verteidigers nach dem konkreten Stand des Verfahrens erforderlich waren, um die Interessen des Angeschuldigten sachgemäss zu wahren. (AK 00/§ 13)

- Es ist zulässig, die geltend gemachten Verteidigerkosten rein quantitativ auf deren Plausibilität hin zu prüfen. Dabei hat sich die verfügende Stelle indessen vernünftige Zurückhaltung aufzuerlegen. (AK 00/§ 14)
- Bei den Anwaltskosten, welche im Untersuchungsverfahren angefallen sind, handelt es sich nicht um Schadenersatzforderungen, welche im Entschädigungsverfahren vor Anklagekammer geltend gemacht werden können. (AK 01/§ 11)
- Das Anwalthonorar im Entschädigungsverfahren wird grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Anwaltstarif bestimmt (Streitwerthonorar). Bei Genugtuungsleistungen kann zufolge des erheblichen Ermessens der entscheidenden Instanz bei der Festlegung der Genugtuungshöhe alternativ die Anwaltsentschädigung aufgrund von § 11 Anwaltstarif (Honorar nach Aufwand) bemessen werden. (AK 01/§ 14)
- Die Staatsanwaltschaft ist bei der Festlegung des Privatverteidiger-Honorars beschwerdelegitimiert, weil dieses dem Angeschuldigten als Partei im Strafverfahren zugestanden wird, nicht aber bei der Festsetzung der Entschädigung eines amtlichen Verteidigers, da der Offizialanwalt nicht Partei des Strafverfahrens ist. (AK 02/§ 16)
- Liegen Gründe vor, welche zur Kostenüberbindung führen, so ist in aller Regel die Zusprache einer Parteientschädigung ausgeschlossen; Verbot der reformatio in peius. (AK 03/§ 26)
§   58  StPO - Kostenauferlegung zufolge rechtswidrigen Verhaltens. (AK 92/§ 7)
- Kostentragung durch den Angeschuldigten bei Einstellung des Strafverfahrens nach Art. 66 bis StGB. (AK 93/§ 4)
- Auferlegung der Untersuchungskosten wegen des Verhaltens des Angeschuldigten, das zur Eröffnung des Strafverfahrens führte. (AK 93/§ 13)
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Wann Kostenauflage gegenüber einem Kind? Solidarische Haftbarkeit der Eltern. (AK 93/§ 19)

- Die "Verletzung gesetzlicher Pflichten" nach § 58 Abs. 1StPO ist nicht gleichzusetzen mit dem "verwerflichen oder leichtfertigen Verhalten" gemäss § 65 Abs. 2 StPO; zwischen den Anforderungen an die Kostenauflage und der Verneinung des Entschädigungsanspruches besteht ein gewollter qualitativer Unterschied. (AK 98/§ 15)
- Keine Tragung der Verfahrenskosten bei Führen eines Motorfahrzeuges mit 0.74 Gewichtspromillen. (AK 98/§ 31)
- Kostentragung durch Angeschuldige wegen massiver Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Geschädigten. (AK 00/§ 21)
- Bei Einstellung der Strafuntersuchung darf der Staat die in erster Linie ihn treffenden Auslagen dann dem Angeschuldigten überbinden, wenn dieser durch ein (zivilrechtlich) fehlerhaftes Verhalten das Strafverfahren verursacht hat und dieses Verhalten im ursächlichen Zusammenhang mit den entstandenen Kosten steht. Die Kostenauflage ist nur in dem Umfange zulässig, in welchem die vorgeworfene Pflichtverletzung zu entsprechendem Aufwand in der Strafuntersuchung führte. (AK 01/§ 27)
- Bei der Leichenuntersuchung durch Sachverständige (Legalinspektion)  handelt es sich um ein vom Untersuchungsrichter gestützt auf die Strafprozessordnung durchzuführendes Verfahren sui generis des Gesundheitspolizeiwesens. Weil dieses Verfahren kein Strafverfahren ist und keine Parteien kennt, können die Kosten nicht nach den Grundsätzen der §§ 57 und 58 StPO verlegt werden, sondern sind grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen. (AK 02/§ 4)
- Ein „prozessuales Verschulden im engeren Sinne“, welches trotz Strafuntersuchungseinstellung die Kostenüberbindung auf den Angeschuldigten rechtfertigt, liegt dann vor, wenn letzterer durch ein vorwerfbares Benehmen die Strafuntersuchung erschwert hat. Hiebei ist zu unterscheiden zwischen bewusst falschem Aussageverhalten und Aussageverweigerung. (AK 03/§ 6)
- Einer Privatperson, die gewaltsam einen mutmasslichen Straftäter nach dem Versuch oder der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens bis zum Eintreffen der Polizei festhält, dürfen solange keine Untersuchungskosten überbunden werden, als die privative Festnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügt. (AK 03/§ 11)
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Wer durch aktives Verhalten stetig vom Inhalt von E-Mails Kenntnis nimmt, die in erkennbarer Weise nicht für ihn bestimmt sind, verstösst gegen das Persönlichkeitsrecht eines Dritten, was als Verletzung gesetzlicher Pflichten zur Verfahrenskosten-Überbindung berechtigt. (AK 03/§ 26)

- Der Konsum von Marihuana gibt als widerrechtliches Verhalten Anlass für eine Blutprobe samt Urinsicherung und ist damit adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens, was selbst bei Bejahung der Fahrfähigkeit zur Kostenauflage führt. (AK 05/§ 6)
- Wer in einem Internetchat Bilder eines fingierten Raubüberfalles publiziert, hat die Kosten eines gestützt darauf durchgeführten Strafverfahrens zu tragen, auch wenn das Verfahren eingestellt wird. (AK 06/§ 4)
§   59  StPO - "Verwerfliches Verhalten" als Voraussetzung der Kostenauflage gegenüber einem Geschädigten. (AK 93/§ 19)
- Wann trägt der Anzeigeerstatter die Verfahrenskosten? (AK 96/§ 31)
- Wann Überbindung der Verfahrenskosten sowie der Verteidigerkosten des Beanzeigten auf den Strafanzeiger? (AK 99/§ 7)
- Die Verfahrenskosten können Zeugen und anderen am Verfahren Beteiligten auferlegt werden, sofern sie durch verwerfliches Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert haben. (AK 99/§ 40)
§   60  StPO - Keine Kostenauflage zufolge gesetzeswidriger Verhinderung einer sofortigen polizeilichen Protokollaufnahme und Verletzung der Informationspflichten nach OHG. (AK 99/§ 22)
§   62  StPO - Beim Parteikosten-Ersatz ist zu unterscheiden zwischen Auslagen, die unmittelbar mit dem abgeschlossenen Strafverfahren im Zusammenhang stehen, und über welche die einstellende bzw. freisprechende Instanz zu befinden hat, und Auslagen, die ausserhalb der üblichen Parteikosten als Vermögensverminderung der Beurteilung der Anklagekammer obliegen. (AK 01/§ 5)
§   65  StPO - Keine Entschädigung für 12-tägige Haft, weil der Angeschuldigte durch Absprache mit einem Dritten über eine falsche Sachverhaltsversion das Strafverfahren mutwillig erschwert hat. (AK 93/§ 15)
- Kürzung bzw. Verweigerung  von Haftentschädigung und -Genugtuung  wegen Lügens in der Untersuchungshaft. (AK 93/§ 28)
- Für die Ausrichtung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Untersuchungshaft ist derjenige Kanton zuständig, der die Zwangsmassnahme angeordnet hat. (AK 94/§ 14)
- Keine Haftentschädigung wegen Veranlassung und Erschwerung des Strafverfahrens. (AK 94/§ 24)
- Verneinung der Entschädigungspflicht wegen leichtfertigem Verhalten. (AK 98/§ 15)
- Entschädigung bei unverschuldeter 18-tägiger Haft. (AK 98/§ 33)
- Inwieweit ist ein Genugtuungs- bzw. Schadenersatzbegehren zu substantiieren? (AK 98/§ 34)
- Genugtuung für 2-tägige Haft, da gesetzlicher Haftgrund äusserst fraglich. Voraussetzungen einer gesetzlichen Untersuchungshaft. (AK 98/§ 34)
- Genugtuung für 13-tägige Untersuchungshaft; fehlender Kausalzusammenhang zwischen Verhalten des Angeschuldigten und Durchführung von Zwangsmassnahmen. (AK 98/§ 35)
- Ungerechtfertigter Freiheitsentzug aufgrund eines nicht rechtskräftigen Strafurteils; Überweisung des Genugtuungsbegehrens an das Verwaltungsgericht. (AK 98/§ 38)
- Schadenersatz bei gerichtlichem Freispruch: Direkte Lohneinbussen sind zu ersetzen, nicht aber der entgangene Erholungswert dienstfreier Zeit. Genugtuung für 3-tägige Haft wegen mutmasslich ungesetzlicher Untersuchungshaft und langer Verfahrensdauer. (AK 99/§ 8)
- Keine Genugtuung für Entnahme einer Blutprobe. (AK 99/§ 11)
- Die Verweigerung der Entschädigung nach § 65 Abs. 2 StPO beinhaltet mit den Begriffen "Leichtfertigkeit" und "Verwerflichkeit" auch eine moralische Komponente. Der Verzicht, einem Angeklagten bei Freispruch die Kosten aufzuerlegen, führt nicht zwingend zur Bejahung eines Entschädigungsanpruchs.(AK 99/§ 37)
- Wird einem Angeschuldigten während der Zeit der Untersuchungshaft der volle Lohn weiterbezahlt, so steht ihm ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat nur zu, soweit ihm der Arbeitgeber seinen Regressanspruch abgetreten hat. (AK 99/§ 43)
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Höhe der Genugtuung bei 26 Tagen Untersuchungshaft. (AK 00/§ 17)

- Unter § 65 StPO sind nur Schaden-Ersatzansprüche zu subsumieren, die ausserhalb der üblichen im Strafverfahren anfallenden Parteiauslagen liegen. Der Ersatz von Parteiauslagen fällt in die Kompetenz des Strafrichters. (AK 00/§ 18)
- Zwischen der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers während unverschuldeter U-Haft des Arbeitnehmers und der Entschädigungspflicht des Staates besteht Solidarität. Das haftpflichtige Gemeinwesen kann nicht einwenden, der Betroffene habe sich zuerst an den Arbeitgeber zu halten. (AK 00/§ 23)
- Die vom Arbeitgeber als Ferienbezug angerechnete Haftabwesenheit des Arbeitnehmers begründet einen Schadenersatzanspruch im Umfange des Nettolohnes. (AK 00/§ 23)
- Keine Genugtuung für 2½-tägige Haft. (AK 00/§ 23)
- Lohnausfall ist nicht nur zu behaupten, sondern auch ausreichend zu beweisen. (AK 01/§ 5)
- Beim Parteikosten-Ersatz ist zu unterscheiden zwischen Auslagen, die unmittelbar mit dem abgeschlossenen Strafverfahren im Zusammenhang stehen, und über welche die einstellende bzw. freisprechende Instanz zu befinden hat, und Auslagen, die ausserhalb der üblichen Parteikosten als Vermögensverminderung der Beurteilung der Anklagekammer obliegen. (AK 01/§ 5)
- Genugtuung für eine Haftdauer von acht Tagen bei breiter Medienberichterstattung über das angebliche Delikt und langer Verfahrensdauer. (AK 01/§ 5)
- Wer im Wissen um die eigene Unschuld jegliche Aussagen verweigert und hernach in Untersuchungshaft versetzt wird, kann nach Dahinfallen des Tatverdachtes nicht in vollem Umfang Schadenersatz und Genugtuung beanspruchen, da er durch sein eigenes Verhalten - wenn auch rechtlich zulässig - Anlass zur schädigenden Massnahme gegeben hat. (AK 01/§ 11)
- Bei den Anwaltskosten, welche im Untersuchungsverfahren angefallen sind, handelt es sich nicht um Schadenersatzforderungen, welche im Entschädigungsverfahren vor Anklagekammer geltend gemacht werden können. (AK 01/§ 11)
- Schadenersatz und Genugtuung für 1-tägige rechtswidriger   Untersuchungshaft und unverhältnismässige Hausdurchsuchung. (AK 01/§ 11/ OG 01-10-08)
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Geltendmachung von Ersatzansprüchen auch bei fehlender Einstellung der Untersuchung bzw. trotz zu erwartender Verurteilung? Frage des Anwendungsbereiches von § 65 StPO. (AK 02/§ 14)

- Wann ungesetzlicher Freiheitsentzug? (AK 02/§ 14)
- Über ein Entschädigungsbegehren kann nur befunden werden, wenn ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller im materiellen Sinne bzw. freisprechend und nicht lediglich im formellen Sinne eingestellt wurde. (AK 03/§ 19)
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Staatlicher Schadenersatz ist nur für Schaden zu leisten, der als unmittelbare Folge der Strafuntersuchung zu beurteilen ist, nicht aber für bloss mittelbare Einbussen. Genugtuung für 22 Tage Untersuchungshaft aufgrund des schweren strafrechtlichen Vorwurfes der fahrlässigen Tötung einer Heimbewohnerin. (AK 03/§ 24).

- Wer sich durch ein unrichtiges Geständnis tatsachenwidrig einer Straftat bezichtigt, nimmt in Kauf, dass eine Untersuchungshaft angeordnet oder verlängert wird und verwirkt dadurch verschuldeterweise seine Entschädigungsansprüche. (AK 05/§ 11)
§   66  StPO - Durchführung einer mündlichen Verhandlung. (AK 98/§ 15)
- Der Nachweis, dass ein Entscheid zugestellt wurde, obliegt der verfügenden Behörde. (AK 99/§ 11)
- Lohnausfall ist nicht nur zu behaupten, sondern auch ausreichend zu beweisen. (AK 01/§ 5)
- Genugtuungserhöhende Sachverhaltselemente sind genau zu bezeichnen und die notwendigen Beweismittel zu benennen, ansonsten sie mangels Substantiierung bei der Beurteilung ausser Ansatz fallen. (AK 01/§ 14)
- Entschädigungsbegehren sind innerhalb der gesetzlich abschliessend definierten sechsmonatigen Frist geltend zu machen. (AK 02/§ 14)
§   67  StPO - Gesetzeswidrige Verhinderung einer sofortigen polizeilichen Protokollaufnahme und Verletzung der Informationspflichten nach OHG. (AK 99/§ 22)
§   69  StPO - Unteilbarkeit des Strafantrages: Der Verletzte kann nicht nach seinem Belieben nur einzelne am Antragsdelikt Beteiligte beanzeigen; hingegen ist eine Beschränkung des Antragsrechts auf einzelne Tatbeteiligte möglich, soweit sie Delikte allein verübt haben. Ausserdem ist eine sachliche Beschränkung des Strafantrages auf einzelne Straftatbestände zulässig. (AK 99/§ 42)
- Ein gültiger Strafantrag im Sinn der bedingungslosen Erklärung zur Strafverfolgung des Täters liegt bei einem Rechtsunkundigen bereits dann vor, wenn er einen Sachverhalt zur Anzeige bringt, womit ohne weiteres impliziert ist, dass auch Bestrafung des Täters verlangt wird. (AK 02/§ 13)
§   72  StPO - Ermessensausübung bei der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. (AK 95/§ 32)
- Inwieweit erwächst eine Nichtanhandnahmeverfügung in formelle Rechtskraft ? (AK 02/§ 21)
- Wann überspitzter Formalismus bzw. "venire contra factum proprium" beim Abstellen auf die formelle Rechtskraft einer Nichtanhandnahmeverfügung? (AK 02/§ 21 / BGE 03-01-07)
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Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung: Soweit es als objektiv vertretbar erscheint, einer Strafanzeige keine Folge leisten, greift die Anklagekammer nicht in das diesbezügliche Ermessen der Strafverfolgungs- organe ein. (AK 02/§ 34)

§   73  StPO - Wann gilt eine Strafuntersuchung als eröffnet? (AK 96/§ 11)
- Aufhebung einer Nichtanhandnahmeverfügung bzw. Eröffnung der Strafuntersuchung "ipso facto". (AK 98/§ 30)
- Bei einer Nichtanhandnahmeverfügung ist eine Intervention der Rechtsmittelinstanzen nur dann angezeigt, wenn sich der Nichtanhandnahme-Entscheid als gesetzeswidrig oder offensichtlich falsch erweist, bzw. mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung der beanzeigten Person zu erwarten ist. (AK 03/§ 15)
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Fehlende Legitimation des Geschädigten zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Nichteröffnung eines Strafverfahrens. Zulässigkeit der Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten (formelle Rechtsverweigerung; rechtliches Gehör). (AK 03/§ 15 / BGE 03-12-15)

- Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde bei Nichteröffnung einer Strafuntersuchung ist auf materiellrechtliche Fragen erweitert. Keine Opferstellung bei Bagatelldelikten (geringe Sachbeschädigung und Tätlichkeit). (AK 03/§ 15 / BGE 03-12-15)
§   74  StPO - Zureichende Gründe für die Weiterführung des Strafverfahrens wegen Sachentziehung, weil die Verkäuferin den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsgegenstand beim Käufer ohne vorgängigen Vertragsrücktritt unrechtmässig abholte. (AK 95/§ 33)
- Zureichende Gründe für die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betruges, weil ein Lügengebäude bzw. nicht überprüfbare Angaben im Sinne der Rechtsprechung zur Arglist offensichtlich nicht vorliegen; intertemporales Recht zu Art. 148 nStGB. (AK 95/§ 43)
- Einstellung des Strafverfahrens zufolge fehlender pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und Unterbrechung des Kausalzusammenhanges. (AK 98/§ 39)
- Einstellung des Strafverfahrens wegen fehlendem Nachweis der Täterschaft. (AK 99/§ 22)
- Erschleichung einer falschen Beurkundung: zureichende Gründe für Einstellung der Strafuntersuchung. (AK 99/§ 34)
- Wann zureichende Gründe für die Fortsetzung des Strafverfahrens wegen Tötung/Unterlassen der Nothilfe? (AK 01/§ 02)
- Zureichende Gründe für eine Weiterführung des Strafverfahrens wegen Betrugs zufolge arglistiger Täuschung sind gegeben, wenn der Täter bei seinen falschen Angaben nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte die Werküberprüfung aufgrund jahrelanger problemloser Geschäftsbeziehung unterlassen wird.  (AK 01/§ 19)
§   78  StPO - Recht des Geschädigten, Beweisergänzungen zu beantragen. (AK 98/§ 30)
§   85  StPO - In welchem Verfahrensstadium ist eine untersuchungsrichterliche Einvernahme des Angeschuldigten angezeigt? (AK 99/§ 2; Ziff. 7)
- Es besteht keine absolute Pflicht zur untersuchungsrichterlichen Einvernahme des Angeschuldigten. Die Einvernahme durch den Untersuchungsrichter soll zwar der Normalfall sein, wobei Abweichungen dann möglich sind, wenn einfach gelagerte Verhältnisse vorliegen. (AK 00/§ 1)
§   94  StPO -

Untaugliches Beweismittel: Es ist zulässig, auf die Einvernahme eines Zeugen, der einen Sachverhalt nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern nur vom "Hörensagen" her kennt, zu verzichten (AK 04/§ 9).

§ 104  StPO - Bei der Leichenuntersuchung durch Sachverständige (Legalinspektion)  handelt es sich um ein vom Untersuchungsrichter gestützt auf die Strafprozessordnung durchzuführendes Verfahren sui generis des Gesundheitspolizeiwesens. Weil dieses Verfahren kein Strafverfahren ist und keine Parteien kennt, können die Kosten nicht nach den Grundsätzen der §§ 57 und 58 StPO verlegt werden, sondern sind grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen. (AK 02/§ 4)
§ 106  StPO - Haftgrund der Flucht- und Fortsetzungsgefahr. (AKP 98/§ 82)
- Voraussetzungen einer gesetzlichen Untersuchungshaft. (AK 98/§ 34)
- Haftgrund der Kollusionsgefahr. (AKVP 99-07-28)
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Fluchtgefahr ist gegeben, wenn Gründe vorliegen, die eine Flucht des Tatverdächtigen nicht nur als objektiv möglich, sondern im konkreten Falle als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Kollusionsgefahr setzt voraus, dass jemand Massnahmen zu treffen gewillt ist, die bewirken sollen, dass eine strafbare Handlung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen aufgeklärt werden kann.
Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr ist dann zulässig, wenn  die Gefahr der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen konkret zu befürchten ist. (AKP 99/§ 34)

- Für die Annahme der Fluchtgefahr braucht es eine gewisse Wahrscheinlichkeit bzw. konkrete Gründe, dass sich der Beschuldigte dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.
Für die Annahme von Kollusionsgefahr reicht die bloss abstrakte Möglichkeit nicht aus, erforderlich sind vielmehr konkrete Indizien, welche die Kollusion als wahrscheinlich erscheinen lassen. (BGE 03-12-05)
§ 111  StPO - Einer Privatperson, die gewaltsam einen mutmasslichen Straftäter nach dem Versuch oder der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens bis zum Eintreffen der Polizei festhält, dürfen solange keine Untersuchungskosten überbunden werden, als die privative Festnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügt. (AK 03/§ 11)
§ 114  StPO - Dauer, Rechtsnatur und Verhältnismässigkeit des vorzeitigen Strafvollzuges. (AKP 98/§ 47)
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Eine vom Angeschuldigten abgegebene Erklärung des vorzeitigen Eintritts in den Strafvollzug kann nicht frei widerrufen werden. Der Angeschuldigte ist aber berechtigt, jederzeit ein Begehren um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu stellen. Stimmt ein Angeschuldigter einem vorzeitigen Strafantritt trotz Fehlens von Haftgründen freiwillig zu, so kann bei der Überprüfung des vorzeitigen Strafantrittes keine Prüfung der Haftgründe vorgenommen werden. (AKP 99/§ 19)

§ 116  StPO Das Vorgehen der Strafuntersuchungsbehörden hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Unter mehreren Zwangsmitteln ist deshalb das Schonendste auszuwählen. (AK 01/§ 11)
§ 117  StPO - Wann dürfen beschlagnahmte Vermögensgegenstände an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde herausgegeben werden und welche Rechte Dritter können einer Herausgabe entgegengehalten werden? (AK 95/§ 26)
- Rechtsnatur / Voraussetzung einer Beschlagnahme. (AK 96/§ 5)
- Durchbrechung des Bankgeheimnisses mittels Beschlagnahme. (AK 98/§ 30)
- In der Strafverfügung ist auch über die Frage, was mit beschlagnahmten Gegenständen zu geschehen hat, zu befinden. (AK 99/§ 6)
- Angebauter Hanf mit mehr als 0,3% THC-Gehalt unterliegt als deliktsrelevanter Gegenstand der Beschlagnahme, sofern der Hanfbauer nicht die legale Verwendung des Hanfes nachzuweisen vermag. (AK 99/§ 38)
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Bei der Einziehung eines beschlagnahmten Gegenstandes ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Einziehung des Verwertungserlöses aus dem Verkauf eines eingezogenen Gegenstandes ist durch den Sicherungszweck der Einziehung nicht mehr gedeckt und deshalb der Erlös, unabhängig von der Schwere der Tat, dem Täter herauszugeben. (AK 00/§ 22)

- Bei einer Beschlagnahme muss stets ein Bezug des beschlagnahmten Gutes zur Straftat vorhanden sein und das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Schadenersatz zufolge gesetzeswidriger Beschlagnahme. (AK 01/§ 7)
- Eine Beschlagnahme ist sowohl als Sicherungsbeschlagnahme wie auch zur Deckung von Verfahrens- und Vollzugskosten zulässig. (AK 03/§ 9)
§ 119  StPO - Vorsorgliche Beschlagnahmungen durch die Polizei sind unverzüglich dem Untersuchungsrichter
zum Erlass einer Beschlagnahmeverfügung zu unterbreiten. (AK 99/§ 6; Ziff 11)
§ 120  StPO - Soll bei einer Beschlagnahme gegenüber einem Angeschuldigten auch die einem Dritten gehörende Sache miteinbezogen werden, so sind letzterem die gleichen Verfahrensrechte wie dem Beschuldigten einzuräumen. Die Beschlagnahmung ist dabei allen unmittelbar Betroffenen mitzuteilen (AK 04/§ 35).
§ 121  StPO - Überwachungsmassnahmen in Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens; solche sind in einem Zwischenverfahren richterlich zu genehmigen. Nichtgenehmigung der Überwachungsmassnahme, weil der zu verfolgende Tatbestand im ersuchten Staat lediglich eine Übertretung darstellt. (AKP 98/§ 54)
- Durchbrechung des Postgeheimnisses. (AKP 98/§ 36)
- Damit eine Überwachungsmassnahme angeordnet werden kann, müssen konkrete Anhaltspunkte für die Täterschaft der überwachten Person sprechen. (AKP 03/§ 13)
- Bei Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB ist eine Ueberwachungsmassnahme zulässig, obwohl es sich bei diesem Straftatbestand lediglich um eine Übertretung handelt. (AKP 03/§ 13)
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Eine Überwachungsmassnahme kann angeordnet werden kann, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt. Der Tatverdacht ist dann dringend, wenn auf Grund von Aussagen, die als glaubwürdig erscheinen, oder zufolge anderer Beweisergebnisse erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu überwachende Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. (AKP 03/§ 35).

- Die Überwachung ist gegenüber dem Betroffenen geheim. Der Untersuchungsrichter teilt spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder Einstellung des Verfahrens der verdächtigten Person die Überwachung mit. (AKP 03/§ 35)
- Die Überwachung des Telefonverkehrs eines dringend Verdächtigten ist nur bei schweren Delikten zulässig und wenn andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind bzw. voraussehbar erfolglos sein würden; Unterscheidung zwischen Überwachung gegen unbekannte Täterschaft und Drittüberwachung. (OG 02-11-04)
§ 123  StPO - Der Untersuchungsrichter hat eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs innert 24 Stunden dem Präsidenten der Anklagekammer zur Genehmigung einzureichen. (AKP 03/§ 13)
- Bei der Bestimmung, dass das Präsidium der Anklagekammer eine Überwachungsanordnung innert fünf Tagen seit Erlass der entsprechenden Verfügung zu genehmigen hat, handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift. (OG 02-11-04)
§ 125  StPO -

Erkenntnisse aus einer Überwachung dürfen als Zufallsfunde verwertet werden, wenn sie ein Verbrechen oder Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigen, betreffen. (OG 02-11-04)

§ 130  StPO - Zwangsweise Speichelentnahme zwecks DNA-Analyse. (AK 99/§ 16)
§ 137  StPO - Keine Befugnis des Bezirksamtes, einer Flurkommission Anweisungen zur Strafverfolgung wegen Verletzung des Flurgesetzes zu erteilen. (AK 92/§ 7)
- Wahlfälschung: Aufhebung der Einstellungsvefügung und Anweisung an Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben. (AK 92/§ 15)
- Zureichende Gründe für die Weiterführung des Strafverfahrens wegen Sachentziehung, weil die Verkäuferin den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsgegenstand beim Käufer ohne vorgängige Vertragsrücktritt unrechtmässig abholte. (AK 95/§ 33)
- Zureichende Gründe für die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betruges, weil ein Lügengebäude bzw. nicht überprüfbare Angaben im Sinne der Rechtsprechung zur Arglist offensichtlich nicht vorliegen; intertemporales Recht zu Art. 148 nStGB. (AK 95/§ 43)
- Bei einer "Patt-Situation", wonach sich die Aussagen des Beschuldigten und des Anzeigeerstatters unvereinbar gegenüberstehen, wobei beweismässig nicht eruiert werden kann, welche der Darstellungen zutrifft, ist die Strafuntersuchung einzustellen. (AK 96/§ 2)
- Einstellung des Strafverfahrens zufolge fehlender pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und Unterbrechung des Kausalzusammenhanges. (AK 98/§ 39)
- Keine Einstellung der Strafuntersuchung, wenn zwar Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen, jedoch keine Beweislage gegeben ist, aufgrund welcher ein verurteilendes Erkenntnis des Gerichtes ausgeschlossen werden kann. (AK 99/§ 3)
- Einstellung des Strafverfahrens wegen fehlendem Nachweis der Täterschaft. (AK 99/§ 22)
- Erschleichung einer falschen Beurkundung: zureichende Gründe für Einstellung der Strafuntersuchung. (AK 99/§ 34)
- Wann keine zureichende Gründe für die Annahme eines Eventualvorsatzes und damit Einstellung der Strafverfolgung? (AK 99/§ 36)
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Bei Einstellung des Strafverfahrens wegen Unzurechnungsfähigkeit des Täters darf die Staatsanwaltschaft auf die Beantragung von Massnahmen im Sinne von Art. 43 und 44 StGB gegenüber dem zuständigen Gericht nur dann verzichten, wenn auf Grund eines psychiatrischen Gutachtens zwingend zu erwarten ist, dass das Gericht von Massnahmen absehen wird. (AK 99/§ 30)

- Der Untersuchungsrichter ist berechtigt, in der Einstellungsverfügung über den Einzug von Gegenständen gemäss Art. 58 StGB zu befinden; die Einziehung ist nicht in ein separates Verfahren zu verweisen. (AK 99/§ 30)
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Sorgfaltspflichtverletzung: Die Anklagekammer entscheidet lediglich darüber, ob aufgrund der Akten ausreichende Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten und damit zureichende Gründe für eine weitere Strafverfolgung vorliegen oder nicht. Sie befindet aber nicht darüber, ob der Straftatbestand erfüllt wurde. (AK 00/§ 4)

- Urkundenfälschung/Pfändungsbetrug: Die abschliessende Beurteilung des strafrechtlichen Verhaltens einer Angeschuldigten obliegt nicht der Anklagekammer. Sie hat nur zu prüfen, ob die Strafverfolgungsbehörden das Vorliegen zureichender Gründe für die Fortsetzung des Strafverfahrens zu Recht verneint haben. (AK 00/§ 28)
- Wann zureichende Gründe für die Fortsetzung des Strafverfahrens wegen Tötung/Unterlassen der Nothilfe? (AK 01/§ 02)
- Zureichende Gründe für eine Weiterführung des Strafverfahrens wegen Betrugs zufolge arglistiger Täuschung sind gegeben, wenn der Täter bei seinen falschen Angaben nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte die Werküberprüfung aufgrund jahrelanger problemloser Geschäftsbeziehung unterlassen wird.  (AK 01/§ 19)
- Unabhängig davon, ob eine neue Sachlage vorliegt oder nicht, kann die Anklagekammer im Rahmen ihres Aufsichtsrechts jederzeit eine formell rechtskräftig gewordene Einstellungsverfügung aufheben, sofern sie sich als gesetzeswidrig erweist. (AK 02/§ 2)
- Ob die Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes mangels Erheblichkeit nicht gegeben sind, ist eine Wertungsfrage, welche das Strafgericht und nicht das Untersuchungsrichteramt zu beantworten hat. (AK 02/§ 13).
- Die Strafuntersuchung ist einzustellen, wenn die Prüfung der Rechtslage ergibt, dass in einem Gerichtsverfahren die Mutter vom Vorwurf der Entziehung der unmündigen Tochter frei gesprochen würde, weil dem Vater kein Antragsrecht im Sinne von Art. 220 StGB zusteht. (AK 03/§ 16)
- Wann keine zureichende Gründe für den Erlass einer Einstellungsverfügung? (AK 03/§ 3)
- Führen widersprüchliche Aussagen zu einer absehbar auch im Gerichtsverfahren nicht behebbaren "Pattsituation" ist die Strafuntersuchung einzustellen. (AK 04/§ 9).
§ 138  StPO - Äussert sich eine Einstellungsverfügung zu einem explizit beanzeigten Tatbestand überhaupt nicht, so liegt diesbezüglich nicht eine eingestellte Strafuntersuchung, sondern eine unvollständige Einstellungsverfügung vor. (AK 00/§ 28)
- Bei der Vernachlässigung von Unterstützungspflichten sind die strafantragsberechtigten Vormundschafts- und Fürsorgebehörden legitimiert, gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde zu führen. (AK 00/§ 26)
- Eine Einstellungsverfügung kann vom Geschädigten mit Beschwerde angefochten werden, wobei im Falle eines Konkubinates, in welchem das Hausrecht nicht gemeinsam, sondern getrennt ausgeübt wird, ein Konkubinatspartner nicht Geschädigter ist, wenn ein Dritter das Hausrecht des andern Konkubinatspartners verletzt. (AK 03/§ 3)
- Äussert sich eine Einstellungsverfügung zu einem beanzeigten Straftatbestand nicht, so liegt eine aufsichtsrechtlich zu berichtigende unvollständige Verfügung vor, indem die Strafverfolgungsorgane verpflichtet sind, alle zur Anzeigte gelangten Handlungen im Rahmen einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung oder durch Überweisung an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörden zu behandeln (AK 05/§ 9).
§ 139  StPO - Wann Wiederaufnahme einer durch Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig erledigten Strafanzeige? (AK 98/§ 1)
- Unabhängig davon, ob eine neue Sachlage vorliegt oder nicht, kann die Anklagekammer im Rahmen ihres Aufsichtsrechts jederzeit eine formell rechtskräftig gewordene Einstellungsverfügung aufheben, sofern sie sich als gesetzeswidrig erweist. (AK 02/§ 2)
- Einstellungsverfügungen haben nur beschränkte materielle Rechtskraft. Im Rahmen des Aufsichtsrechts kann die Anklagekammer in formell rechtskräftig gewordene Einstellungsverfügungen eingreifen und diese wegen Gesetzeswidrigkeit aufheben. (AK 03/§ 22).
§ 140  StPO - Gegen die vorläufige Einstellung der Strafuntersuchung ist eine Beschwerde zulässig. Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung. (AK 98/§ 22)
- Eine Beschwerde gegen eine vorläufige Einstellungsverfügung ist zulässig. (AK 99/§ 23)
§ 141  StPO - Kann ein Angeschuldigter die Einstellung der Strafuntersuchung verlangen und steht ihm allenfalls ein Beschwerderecht zu, falls die Staatsanwaltschaft die Einstellung ablehnt ?(AK 00/§ 5)
§ 166  StPO - § 166 StPO betreffend Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Kommissionen ist analog auf Einstellungsverfügungen anzuwenden.(AK 99/§ 43)
§ 177  StPO - Unzulässigkeit der Anordnung des Wahrheitsbeweises im Untersuchungsverfahren bei Amtsehrverletzung. (AK 93/§ 8)
§ 189  StPO - Wann Kostenauflage gegenüber einem Kind? Solidarische Haftbarkeit der Eltern. (AK 93/§ 19)
§ 195  StPO - Beschwerdelegitimation gegen Nichtanhandnahmeverfügung. (AK 92/§ 22)
- Rechtshilfeverfahren IRSG: Beschwerdelegitimation des ausländischen Angeschuldigten bzw. Aktionärs bei Rechtshilfemassnahmen gegenüber seiner in der Schweiz domizilierten AG. (AK 94/§ 23)
- Beschwerdelegitimation einer Wohnsitzgemeinde als Gläubigerin bezüglich einer rechtshilfeweise verfügten Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte eines Schuldners an einen ausländischen Staat. (AK 95/§ 26)
- Nichteintreten auf ein Rechtsmittel zufolge Prozessunfähigkeit. (AK 98/§ 41)
- Ein Offizialvertreter hat kein Recht, ein Rechtsmittel gegen den Willen des Vertretenen zu ergreifen. Der Vertretene ist berechtigt, anstelle seines Offizialanwaltes in allen wesentlichen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln selber Gesuche oder Anträge zu stellen. Interessenkonflikt zwischen gesetzlichem Vertreter und unmündiger Person. (AK 99/§ 25)
- Unmittelbare Betroffenheit als Beschwerdelegitimation bei Rechtshilfemassnahmen. (AK 99/§ 28)
- Der durch eine strafbare Handlung Geschädigte ist nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben; er ist aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen würde.(AK 99/§ 34 / BGE 00-09-28)
- Da der amtliche Verteidiger in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat steht, hat er im Falle einer ungenügenden Honorarfestsetzung in eigenem Namen (Kosten-)Beschwerde zu führen. (AK 02/§ 16)
- Die Staatsanwaltschaft ist bei der Festlegung des Privatverteidiger-Honorars beschwerdelegitimiert, weil dieses dem Angeschuldigten als Partei im Strafverfahren zugestanden wird, nicht aber bei der Festsetzung der Entschädigung eines amtlichen Verteidigers, da der Offizialanwalt nicht Partei des Strafverfahrens ist. (AK 02/§ 16)
- Eine natürliche oder juristische Person ist zur Einreichung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn sie von der verlangten Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen wird. Bei der Erhebung von Kontoinformationen ist der Kontoinhaber direkt Betroffener im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG. Der wirtschaftlich Berechtigte ist ausnahmsweise zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst wurde. (AK 04/§ 34)
§ 197  StPO - Kein Anspruch auf vorgängige Mitteilung durchzuführender Zwangsmassnahmen. Beschwerdemöglichkeit gegen abgeschlossene Zwangsmassnahmen. (AK 94/§ 25)
- Beginn des Fristenlaufs, wenn ein Anwalt mehrere Klienten vertritt (Zurechnung des "Dritt"-Wissens). Aktuelle Beschwer als Legitimationsvoraussetzung für eine Beschwerde. Form der Eröffnung einer Verfügung. (AK 94/§ 26)
- Wann liegt eine absolute Nichtigkeit einer Nichtanhandnahmeverfügung vor und ist damit eine verpasste Rechtsmittelfrist unbeachtlich? (AK 99/§ 2)
- Ein nicht abgeholter Einschreibebrief gilt bei Rückbehalteaufträgen am 7. Tag nach Eingang der Sendung beim Bestimmungspostamt als zugestellt. Unterscheidung Rückbehalteauftrag und Postlagersendung (AK 01/34)
- Gegen eine Beschlagnahme kann Beschwerde geführt werden, solange sie besteht, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung der Beschlagnahmeverfügung keine Rechtsmittelfrist aufzunehmen ist. (AK 03/§ 9)
§ 211  StPO - Beschwerdelegitimation des ausländischen Angeschuldigten bzw. Aktionärs bei Rechtshilfemassnahmen gegenüber seiner in der Schweiz domizilierten AG. (AK 94/§ 23)
- Nichteintreten auf eine Beschwerde zufolge Prozessunfähigkeit. (AK 98/§ 41)
- Beschwerdemöglichkeit gegen angeordnete Speichelprobe. (AK 99/§ 16)
- Unmittelbare Betroffenheit als Beschwerdelegitimation bei Rechtshilfemassnahmen. (AK 99/§ 28)
- Die Frage der Beschwer bzw. des Rechtsschutzbedürfnisses entscheidet sich ausschliesslich nach dem Urteilsdispositiv, weshalb in einer nachteiligen Begründung keine aktuelle Beschwer erblickt werden kann, welche eine Beschwerde zulassen würde. (AK 00/§ 8).
- Rechtshilfemassnahmen können nur von denjenigen Personen mit Beschwerde angefochten werden, die persönlich und direkt betroffen sind.  Frage der persönlichen Betroffenheit eines Aktionärs und eines Kollektivgesellschafters. (AK 01/§ 31)
- Inwieweit erwächst eine Nichtanhandnahmeverfügung in formelle Rechtskraft ? (AK 02/§ 21)
- Wann überspitzter Formalismus bzw. "venire contra factum proprium" beim Abstellen auf die formelle Rechtskraft einer Nichtanhandnahmeverfügung? (AK 02/§ 21 / BGE 03-01-07)
- Unzuständigkeit der Anklagekammer für Löschung polizeilich erhobener Daten (Aktenvernichtung) (AK 02/§ 34)
- Rechtshilfeanordnungen sind nur beschränkt rechtsmittelfähig. Mit Beschwerde angefochten werden können lediglich die Schlussverfügungen sowie vorangehende Zwischenverfügungen, sofern sie für den Betroffenen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Einwände materiellrechtlicher Natur zum geltend gemachten Straftatbestand werden nicht gehört. (AK 04/§ 22 u. 37)
- Zuständigkeitsanordnungen der Staatsanwaltschaft stellen prozessleitende Verfügungen ohne prozesserledigenden Charakter dar und sind nicht rechtsmittelfähig. (AK 28/§ 05)
§ 212  StPO -

Gegen eine von der Staatsanwaltschaft genehmigte Einstellungsverfügung des Bezirksamtes kann Beschwerde an die Anklagekammer geführt werden. (AK 00/§ 8).

§ 213  StPO - Volle Kognitionsbefugnisse der AK bei Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen, wenn  der Beschwerdeführer Opfer im Sinne des OHG ist. (AK 93/§ 17)
- Wann Unangemessenheit bzw. Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung beim Vorenthalten eines Fernsehgerätes während der U-Haft? (AK 99/§ 20)
- Unzuständigkeit der Anklagekammer für Löschung polizeilich erhobener Daten (Aktenvernichtung) (AK 02/§ 34)
- Bei einer Nichtanhandnahmeverfügung ist eine Intervention der Rechtsmittelinstanzen nur dann angezeigt, wenn sich der Nichtanhandnahme-Entscheid als gesetzeswidrig oder offensichtlich falsch erweist, bzw. mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung der beanzeigten Person zu erwarten ist. (AK 03/§ 15)
§ 214  StPO - Beschwerdeanträge sind als eindeutige Willenserklärungen auszuformulieren; auf unbestimmte Rechtsbegehren tritt die Anklagekammer als Rechtsmittelinstanz nicht ein. (AK 03/§ 04).
§ 217  StPO - Wiederaufnahme einer durch Nichtanhandnahmeverfügung erledigten Strafanzeige nur ausnahmsweise, wenn sich neue Anhaltspunkte für die Täterschaft oder die Schuld ergeben oder sich die Beweislage geändert hat (AK 02/§ 21)
 

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